Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 05.02.1997; Aktenzeichen 5 Ca 1933/96) |
ArbG Bonn (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1930/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden die am 11.12.1996 und 5.2.1997 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 1930/96 – und – 5 Ca 1933/96 – abgeändert:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1) (B.), zu 55,1 %, im übrigen der Kläger zu 2) (N.).
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 23.407,50 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen vom 18.06.1996 zum 28.02.1997.
Die beklagte GmbH mit Sitz in 63303 Dreieich-Sprendingen unterhielt bundesweit 73 gastronomische Betriebe („gastronomische Einheiten”) mit ca. 2.000 Arbeitnehmern, darunter 49 Betriebe mit Betriebsräten, für die auch ein Gesamtbetriebsrat gewählt worden ist. Die Betriebe wurden und werden geleitet von einer am Firmensitz angesiedelten Zentrale, deren Abteilungen zentrale Funktionen obliegen – darunter u. a. der Zentraleinkauf, die Werbung, das Rechnungs- und Personalwesen (Personalabteilung) sowie die Regionalleitung. In der Regionalleitung sind sieben Regionalleiter tätig, die jeweils mehrere der örtlichen Betriebsstätten unter sich haben. Dazu sind ihnen die jeweiligen Restaurantleiter unterstellt, die mit Beiordnung eines Assistenten den einzelnen gastronomischen Einheiten vorstehen und ihre Arbeit vor Ort verrichten.
Zu diesen Einheiten zählte auch ein gastronomischer Betrieb in den Räumen des Warenhauses der Fa. H. in Bonn-Bad Godesberg mit 15 Arbeitnehmern und einem Betriebsobmann, nämlich dem Kläger zu 2). Dieser war dort seit August 1969 beschäftigt, zuletzt als Assistent des Betriebsleiters (Restaurantleiters), die Klägerin zu 1) seit Januar 1988 als Kellnerin.
Die Beklagte mußte diesen Betrieb schließen und kündigte deshalb sämtlichen dort beschäftigten Mitarbeitern, darunter auch den Klägern. Die Kläger haben ihre Kündigungen für unwirksam gehalten u. a. mit der Begründung, die Beklagte habe keine Sozialauswahl getroffen; dies hätte sie aber tun müssen, weil ihr Beschäftigungsbetrieb zusammen mit anderen gastronomischen Betrieben der Beklagten einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet habe – zumindest mit den räumlich nahegelegenen, nämlich mit der Betriebsstätte in Bonn-Innenstadt mit ca. 25 Mitarbeitern und der Betriebsstätte Köln-Olivandenhof mit ca. 27 Mitarbeitern. Die Kläger haben ihre Ansicht mit der Behauptung begründet, alle die Betriebsstätten betreffenden Entscheidungen würden in der Zentrale gefällt, so daß ein einheitlicher Leitungsapparat anzunehmen sei. Stellenbewerber würden zwar vor Ort ausgewählt aber von der Zentrale eingestellt, die auch die Gehaltsabrechnungen vornehme und über eintretende Arbeitsunfähigkeiten informiert werde. Der Restaurantleiter sei auch nicht frei bei der Festlegung von Vergütung und Arbeitsumfang. Es habe schon Versetzungen ohne Beteiligung des Restaurantleiters gegeben.
Die Kläger haben beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.06.1996 nicht beendet wird, sondern über den 28.02.1997 auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Klägerin zu 1) hat zusätzlich beantragt,
im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderter – Bedingen als Kellnerin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes widersprochen: Wesentliche Entscheidungsbefugnisse stünden dem Restaurantleiter zu, der auch der Ansprechpartner für den Betriebsrat sei, die Einsatzplanung mache, die Betriebsabläufe – u. a. durch Anordnung von Mehrarbeit – steuere, Leistungsbeurteilungen abgebe und sich um Arbeitserlaubnisanträge, Gesundheitszeugnisse wie auch Anzeigen nach dem SchwbG kümmere.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Mit ihren Berufungen verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisungsanträge weiter. Sie listet die Kompetenzen der Restaurantleiter auf – und zwar im Personalwesen (Bl. 121 f. d.A. in 11 Sa 248/97), im Rahmen der Kalkulation (Bl. 122 a.a.O.), im Bereich von Verkauf und Produktion (Bl. 122 f. a.a.O.), in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (Bl. 123 a.a.O.) sowie die betriebswirtschaftlichen Aufgaben (Bl. 123 f. a.a.O.). Sie meint, die Arbeitnehmer hätten ihren Beschäftigungsbetrieb durch die Betriebsratswahlen als eigenständigen Betrieb anerkannt. Ein anderer freier Arbeitsplatz sei für die Kläger nicht vorhanden, zumal sie bundesweit Personal abbaue.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Berufungen und berufen sich darauf, daß die Beklagte für sich Versetzungsrechte in Anspruch genommen habe. Sie halten für die Frage, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt, in erster Linie die Kompetenzen der Restaurantleiter im Personalwesen für ausschlaggebend; in diesem Bereich könnten sämtliche von der Beklagten aufgelisteten Tätigkeiten des Restaura...