Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 28.08.1997; Aktenzeichen 3 Ca 140/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.08.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 140/97 – wird auf ihre Koten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 27.12.1996 zum 30.06.1997. Die beklagte, in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte Schwesternkongregation hat sie ausgesprochen, weil sie das von ihr betriebene Altenheim Haus C. in Bonn, in dem die 1969 geborene Klägerin seit Mai 1990 als angelernte Altenpflegerin beschäftigt war, zum 30.06.1997 aufgegeben hat.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter mit der Begründung, die Gebäude des vom Beklagten aufgegebenen Altenheims würden ab August 1997 von der Caritas Bonn genutzt. Der Beklagte habe zudem eine Sozialauswahl treffen müssen, weil er noch weitere Altenheime unterhalte, die einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten – so das Altenheim M. E. auf dem Venusberg in Bonn. Dort habe sie auch weiterbeschäftigt werden können; denn im März 1997 seien dort zwei Altenpflegerinnen für den Pflegebereich neu eingestellt worden; dies sei auch voraussehbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach dem Schlußantrag I. Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und bestreitet einen Betriebsübergang auf die Caritas Bonn: Er habe dieser lediglich die Baulichkeiten ohne Einrichtung pp. verkauft; die Caritas Bonn unterhalte dort eine Einrichtung der Jugendhilfe. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Altenheim M. E., das einen selbständigen Betrieb darstelle, hätten zur Zeit der Kündigung nicht bestanden: Der von der Klägerin erwähnte Hausmeister H. werde dort nicht eingesetzt, wohl aber die von der Klägerin erwähnte Frau W. – diese allerdings in der Wäscherei und Hauswirtschaft. Die beiden Neueinstellungen im März 1997 werden vom Beklagten bestritten; jedenfalls sei im Zeitpunkt der Kündigung im Haus M. E. kein Arbeitsplatz frei gewesen, auf dem die Klägerin hätte eingesetzt werden können; zu diesem Zeitpunkt sei auch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen, daß ein entsprechender Arbeitsplatz in nächster Zeit frei werden würde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in II. Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht: hat die Klage zu Recht: abgewiesen weil sie unbegründet ist.
Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht unwirksam, insbesondere nicht sozial ungerechtfertigt i. S.v. § 1 Abs. 1 KSchG. Vielmehr ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb entgegenstanden, bedingt: § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Betriebsbedingter Grund in diesem Sinne ist die Stillegung des Altenheims Haus C., die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt. Unter Betriebsstillegung ist nämlich die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG, Urteil vom 27.02.1997 – 2 AZR 160/96 in AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).
Zu Unrecht bestreitet die Klägerin eine Betriebsstillegung unter Hinweis auf den Verkauf der Baulichkeiten an die Caritas Bonn: Ein Betriebsübergang, der einer Betriebsstillegung widersprechen würde, kann hierin nicht gefunden werden, weil die Gebäude noch keinen Betrieb darstellen: Ein Gebäude ist keine „organisatorische Einheit” und keine „Betriebs- und Produktionsgemeinschaft”.
Die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine unterlassene Sozialauswahl bezweifelt werden: Eine Sozialauswahl war mit Rücksicht auf die Betriebsstillegung nicht zu treffen. Ihre Notwendigkeit ergab sich auch nicht aus der Tatsache daß der Beklagte noch weitere Betriebsstätten unterhält: Die dort beschäftigten Arbeitnehmer waren in keine Sozialauswahl einzubeziehen, da diese betriebsbezogen stattzufinden hat, d. h. auf den Beschäftigungsbetrieb zu beschränken ist (BAG, Urteil vom 22.05.1986 – 2 AZR 612/85 in AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Konzern). Zu Unrecht will die Klägerin ihren Beschäftigungsbetrieb auf das Altenheim M. E. ausdehnen mit der Begründung, es habe ein Gemeinschaftsbetrieb vorgelegen. Der Entscheidung kann nicht zugrunde gelegt werd...