Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist maßgeblich und erforderlich, dass für den Betriebsrat der vom Arbeitgeber herangezogene Kündigungsgrund hinreichend erkennbar bezeichnet ist.

 

Normenkette

BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 26.03.2014; Aktenzeichen 3 Ca 4509/13)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 - 3 Ca 4509/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2013, nicht aufgelöst worden ist.
    2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen dringenden Tatverdachts vom 21.05.2013 nicht aufgelöst ist.
    3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die erneute fristgerechte Kündigung vom 25.09.2013 nicht aufgelöst ist.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2013 zu zahlen.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Juli 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2013 zu zahlen.
    6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.060,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2013 zu zahlen.
    7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2013 zu zahlen.
    8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2013 zu zahlen.
    9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 zu zahlen.
    10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 zu zahlen.
    11. Die Beklagte wird verurteilt, an Kläger für den Monat Januar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578.00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2014 zu zahlen.
    12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.658,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2014 zu zahlen.
    13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • IV.

    Liste in den Or Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers und Annahmeverzugslohnansprüche.

Der am 1963 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 06.08.1979 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern als Meister im Bereich der Instandhaltung im Kraftwerk F beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der "Manteltarifvertrag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen und des Vereins Rheinischer Braunkohle Bergwerke e.V. vom 27.06.2006" Anwendung.

§ 18 des vorgenannten Manteltarifvertrages regelt unter Ziffer 6.1 Absatz 2 hinsichtlich der Kündbarkeit von Mitarbeitern folgendes:

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Unternehmen mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehört, ist aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgeschlossen.

Aus Gründen, die in seinem Verhalten liegen, ist ei...

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