Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizeitausgleich. Sonntagsarbeit. Schichtarbeit. Feuerwehr

 

Leitsatz (amtlich)

– Parallelsache zu 7 (13) Sa 710/02 –

 

Normenkette

BMT-G § 15 Abs. 2 S. 3; BAT § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen 12 Ca 9237/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2002 in Sachen 12 Ca 9237/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit.

Der Kläger ist seit dem 01.02.1987 bei der von der Beklagten unterhaltenen Flughafenfeuerwehr beschäftigt. Er nimmt zur Zeit die Funktion eines Hauptbrandmeisters wahr. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.04.1991 richtet sich das Arbeitsverhältnis u. a. nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). Die Flughafenfeuerwehr der Beklagten arbeitet nach einem Dienstplanschema, das 24-Stunden-Schichten vorsieht. Eine 24-Stunden-Schicht setzt sich zusammen aus acht Stunden reiner Arbeitszeit, acht Stunden Arbeitsbereitschaft und einer achtstündigen Ruhezeit. Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit sind auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu verbringen.

Bei der Dienstplangestaltung orientiert sich die Beklagte an § 6 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 d BMT-G für Arbeiter in Flughafenbetrieben in der Fassung ab 01.07.1996, der wie folgt lautet:

„(Abs. 1) Die dienstliche Beanspruchung des Feuerwehr- und Sanitätspersonals beträgt bis zu 336 Stunden im Monatsdurchschnitt. Nach einer Dienstschicht von vierundzwanzig Stunden ist eine ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig Stunden zu gewähren.

(Abs. 2) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit, etwaige Arbeitsbereitschaft und die Pausen. Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 167,40 Stunden monatlich. Innerhalb der Dienstschicht ist eine zusammenhängende Ruhezeit am Arbeitsplatz von mindestens acht Stunden zu gewähren.

Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1:

Die Stundengrenze von 336 Stunden ist mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert geblieben. Die Arbeitszeitverkürzungen ab 01.01.1969, 01.01.1971, 01.10.1974, 01.04.1989 und 01.04.1990 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden.”

Die Beklagte trägt der Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der o. g. Sondervereinbarung dadurch Rechnung, dass sie die Dienstplaneinteilung des einzelnen Mitarbeiters in der 24-Stunden-Schicht auf 144,22 Schichten pro Jahr beschränkt. Das entspricht 12,02 Schichten pro Monat. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 34 d. A. verwiesen.

Wegen der Dienstplaneinteilung des Klägers im ersten Halbjahr 2001 wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen. Das Dienstplanschema der Beklagten sieht vor, dass der Schichtdienstleistende maximal jeden zweiten Tag zum Schichtdienst herangezogen wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Schichtmitarbeiter mindestens jeden zweiten Kalendertag arbeitsfrei hat. Um die oben angesprochene Jahresschichtzahl von 144,22 zu erreichen, gewährt die Beklagte bezogen auf die maximal an jedem zweiten Kalendertag mögliche Dienstplaneinteilung 38 Freischichten im Jahr, die im Dienstplan durch den Großbuchstaben R gekennzeichnet werden (sog. R-Schichten). Außerdem werden besondere Freischichten für geleistete Arbeit an Wochenfeiertagen gewährt (z. B. FN = frei für Neujahr). Die Beklagte geht davon aus, dass die monatlich im rechnerischen Durchschnitt zu leistenden 12,02 24-Stunden-Schichten eine Arbeitszeit von 144,24 Stunden beinhalten. Sie wertet dabei die während der 24-Stunden-Schicht gewährte achtstündige Ruhezeit nicht, die achtstündige Arbeitsbereitschaft zu 50 % als Arbeitszeit.

Der Kläger leistete im ersten Halbjahr 2001 am 14.01., 11.02., 25.02., 25.03., 08.04., 06.05., 20.05. und 17.06. Sonntagsarbeit. Ein speziell hierauf bezogener Freizeitausgleich ist in den Dienstplänen der Beklagten nicht eingetragen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 BAT müssten ihm laut Dienstplan zum Ausgleich für die geleisteten Sonntagsschichten besondere, zusätzliche Freischichten an Stelle sonst vorgesehener Arbeitsschichten gewährt werden. Ein solcher Freizeitausgleich sei erforderlich, um eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern des Flughafens herzustellen, die keinen Schichtdienst leisteten. Dieser Freizeitausgleich werde weder durch die jeden zweiten Tag automatisch anfallenden Ruhezeiten, noch durch die besonderen R-Schichten abgedeckt. Letztere dienten nur der Umsetzung der tariflichen Arbeitszeitverkürzungen und führten nicht dazu, dass den im Schichtdienst tätigen Mitarbeitern mehr Freizeit als den übrigen Mitarbeitern zur Verfügung stehe.

Es treffe auch nicht zu, dass sich die Arbeitszeit der Schichtarbeiter auf 144,24 Stunden pro Monat beschränke. Nach dem sogenannten Simap-Urteil des EuGH vom 03.10.2000 müssten auch die währ...

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