Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung einer Jahressonderzahlung
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt eine Klausel im Arbeitsvertrag hinsichtlich der zu zahlenden monatlichen Bruttovergütung auf die Grundsätze der Beamtenbesoldung in dem betreffenden Bundesland Bezug, sind dabei die zu zahlenden Entgeltbestandteile der Beamtenbesoldung abschließend aufgeführt, so umfasst diese Klausel nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld, wenn diese nicht genannt sind.
Normenkette
BGB §§ 611, § 305 ff.; LBesG NRW § 91 Abs. 8; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.03.2018; Aktenzeichen 8 Ca 4664/17) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 - 8 Ca 4664/17 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Aufgaben der technischen Überwachung wahrnimmt und insgesamt etwa 1.290 Arbeitnehmer beschäftigt. Unter anderem führt sie Kfz-Hauptuntersuchungen durch. Die Beklagte hat ihren Sitz in K .
Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Kfz-Sachverständiger in der Prüfstelle Siegburg beschäftigt.
Ziffer 4 des mit dem T R e. V. geschlossenen Anstellungsvertrags vom 07.03.1990 / 13.03.1990 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 6 ff. der Akte) enthält nachfolgende Regelung:
"Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie eine monatliche Bruttovergütung nach der Gehaltsgruppe LBO A 7/5, die sich wie folgt zusammensetzt
Grundgehalt |
DM 1.813,58 |
Ortszuschlag |
DM 1.300,71 |
Stellenzuschlag |
DM 87,-- |
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung |
DM 655,69 |
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--------------------- |
Insgesamt |
DM 3.856,98 |
Die Bezüge werden zum Ende eines jeden Monats bargeldlos gezahlt."
Gemäß Ziffer 7 des Anstellungsvertrags gelten für das Anstellungsverhältnis "im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen und sonstige Regelungen ohne Rechtsanspruch des T R , soweit ihre Anwendung nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt."
Der Kläger erhielt zunächst Sonderzahlungen auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Zuletzt gewährte die Beklagte dem Kläger eine jährliche Sonderzuwendung auf Grundlage des zwischen dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 01.06.2015 für den Bereich "Kraftfahrprüfwesen" vereinbarten Tarifvertrags Jahressonderzahlung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2017, Blatt 65 ff. der Akte) in Höhe von 1.200,00 EUR brutto.
Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (SZG-NRW) sah für Landesbeamte in dem für den Kläger maßgeblichen Bereich - nach diversen Reduzierungen - zuletzt noch eine jährliche Sonderzahlung in Höhe 30 Prozent einer monatlichen Grundvergütung pro Jahr vor. Mit Wirkung zum 31.12.2016 hob der Landesgesetzgeber das SZG-NRW auf und integrierte gleichzeitig die jährliche Sonderzahlung zum 01.01.2017 in die monatlichen Bezüge. Die damit zum 01.01.2017 einhergehende Erhöhung des Bruttogrundgehalts nach der Besoldungstabelle gab die Beklagte nicht an den zuletzt nach Besoldungsgruppe A 10 Erfahrungsstufe 11 der Landesbesoldungsordnung NRW vergüteten Kläger weiter. Der Kläger erhielt im Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 wie in den Vormonaten einen Grundgehaltsbetrag in Höhe von 3.521,83 EUR brutto zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 128,46 EUR brutto (anstatt - unter Berücksichtigung der Erhöhung zum 01.01.2017 - 3.609,88 EUR Grundgehalt und 131,70 EUR Familienzuschlag). Infolge der Besoldungserhöhung zum 01.04.2017 erhöhte die Beklagte die Bezüge des Klägers auf 3.595,00 EUR brutto zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 131,03 EUR brutto.
In der Zeit vom 08.06.2017 bis zum 04.11.2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Vom 20.07.2017 bis zum 04.11.2018 erhielt er von der Beklagten einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem vor Arbeitsunfähigkeit gezahlten Nettogehalt.
Mit seiner am 11.07.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 23.11.2017 erweiterten Klage hat der Kläger Differenzlohn für die Zeit von Januar 2017 bis Oktober 2017 geltend gemacht und Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die maßgeblichen Vergütungsbeträge der Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnung A NRW Erfahrungsstufe 11 in ihrer jeweiligen Höhe zu zahlen und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in voller Höhe als zusätzlichen Gehaltsbestandteil zu erstatten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Grundvergütung müsse entsprechend der gesetzlichen Erhöhung der Grundvergütung der Besoldung der Landesbeamten zum 01.01.2017 angepasst werden. Der Kläger hat gemeint, Ziffer 4 des Arbeitsvertrags enthalte eine...