Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen der Fristennotierung und Ausgangskontrolle.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen 11 Ca 3612/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2003 – 11 Ca 3612/02 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten vom 27.03.2002 zum 30.06.2002 beendet worden ist.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage durch Urteil vom 16.07.2003 abgewiesen, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis (Blatt 98 d. A.) am 30.10.2003 zugestellt wurde. Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit einem an das Arbeitsgericht gerichteten Schriftsatz Berufung einlegen lassen, die – per Fax – am 01.09.2003 beim Arbeitsgericht und am 03.09.2003 beim Landesarbeitsgericht einging. Nachdem bis zum 30.12.2003 eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit gerichtlichem Schreiben vom 07.01.2003 darauf hingewiesen. Mit am 13.01.2003 per Fax eingegangenen Schriftsatz beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist. Diesem Schriftsatz war beigefügt – ebenfalls per Fax – ein unterschriebener Schriftsatz vom 04.11.2003, der eine Berufungsbegründung enthält.
Zur Wiedereinsetzung wird in dem Schriftsatz vom 13.01.2003 folgendes vorgetragen: Die Fristüberwachung überliege der erfahrenen und im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers langjährig tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten Frau S. B.. Das Urteil vom 16.07.2003 sei am 30.10.2003 zugestellt worden, wie das Empfangsbekenntnis ergebe. Wider Erwarten sei keinerlei Frist notiert worden, auch nicht trotz der beigefügten Rechtsmittelbelehrung – trotz Kenntnis F. B. von der Berufungsbegründungsfrist.
Die gefertigte Berufungsbegründung sei unter dem 04.11.2003 an die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung als Entwurf übermittelt worden. Nach Eingang der Deckungszusage vom 14.11.2003 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anweisung erteilt, die Begründung an das Landesarbeitsgericht zu übermitteln. Dazu nimmt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug auf das in Kopie beigefügte Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 14.11.2003, das den handschriftlichen Zusatz enthält: „B'Begr. raus” (Blatt 127 d. A.).
Der Entwurf der Berufungsbegründung, die Korrespondenz der Rechtsschutzversicherung und die Aktenbearbeitung habe, insbesondere hinsichtlich der Fristen, der vorerwähnten Frau B. oblegen.
In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Frau S. B. vom 12.01.2004 (Blatt 111 d. A.) heißt es:
„Mir ist völlig unverständlich, dass keine Fristen eingetragen wurden entgegen meinen sonstigen Gepflogenheiten.
Ich kann nur im Nachhinein versuchen, eine Erklärung zu finden, dass ich das Urteil dieser Akte übersehen haben muss, ebenso den Vermerk auf der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vom 14.11.03.
In meiner langjährigen Tätigkeit in der Kanzlei L. ist mir so etwas noch nicht passiert.
Ich will die Schuld nicht auf andere schieben, es ist aber möglich, dass unsere Auszubildende – im 3. Lehrjahr – den Vorgang abgeheftet hatte ohne mir die Akte vorzulegen.
Dieses konnte ich aber nicht aufklären.”
Der Kläger beantragt,
- Hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren;
- das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2003 – 11 Ca 3612/02 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG begründet worden ist.
Zugleich war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abzuweisen.
Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zu wahren. Wegen § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich.
Zur Schlüssigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört es, dass der Antragsteller einen Verfahrensablauf vorträgt, der ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zwe...