Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor
Leitsatz (amtlich)
1. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG), die mit der Erteilung von Fremdsprachen an Hochschulen beschäftigt sind (Fremdsprachenlektoren) ist nach dem 5. HRG-Änderungsgesetz vom 16.02.2002 und dem 6. HRG-Änderungsgesetz vom 30.12.2004 der unbefristete Arbeitsvertrag der gesetzgeberisch gewollte Regelfall.
2. Aufgrund dessen kann eine Befristung eines solchen Vertrages im Regelfall nicht auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gestützt werden.
Normenkette
HRG § 56; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen 8 Ca 6967/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2006 – 8 Ca 6967/05 – abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 05.11.2003 bis zum 20.09.2005 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen als Lektor am ostasiatischen Seminar der Universität zu Köln fortbesteht.
- Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien über die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der am 07.01.1973 geborene Kläger war zunächst befristet für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 04.11.2003 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 5 f. d. A.) als Lektor beschäftigt. Dazu war am 14.11.2001 eine Aufgabenbeschreibung (Blatt 7 f. d. A.) erstellt worden.
Danach schlossen die Parteien am 20.10.2003 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Laufzeit vom 05.11.2003 bis zum 30.09.2005 (Blatt 9 f. d. A.). Durch die Festlegung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten erzielte der Kläger eine Vergütung von zuletzt 1.536,00 EUR pro Monat.
Gegenstand der Arbeitsleistung des zuletzt mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages war die Erteilung von acht Stunden wöchentlich Fremdsprachenunterricht, und zwar vier jeweils 2-stündige Kurse. Dabei handelte es sich um einen Kurs Altchinesisch, um einen weiteren Kurz Literaturübersetzung sowie um zwei Einführungskurse Chinesisch, die für das Grundstudium vorgeschrieben sind und insgesamt jeweils vier Semester dauern.
Mit am 21.07.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage begehrte der Kläger die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Durch Vereinbarung vom 06.09.2005 (Blatt 47 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Weiterverlängerung ihres Arbeitsvertrages bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits.
Durch Urteil vom 11.05.2006 (Blatt 59 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG rechtfertige eine Befristung im vorliegenden Fall, da aufgrund der sich verändernden Sprache ein permanenter Sprachkontakt zum Mutterland gegeben sein müsse, der bei einer Dauerbeschäftigung verloren gehe.
Gegen die diesbezügliche Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt hierzu vor, die Befristung könne zunächst nicht auf § 57 b HRG a. F. gestützt werden. Denn nach § 57 f Abs. 1 HRG seien aufgrund des Vertragsschlusses am 20.10.2003 die §§ 57 a bis 57 e HRG in der ab 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden. Zudem scheitere eine wirksame Befristung nach § 57 b HRG a. F. bereits daran, dass in dem Vertrag vom 20.10.2003 der Befristungsgrund nicht angegeben sei. Auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn der Kläger übe keine wissenschaftliche Tätigkeit aus, sondern sei in der schlichten Sprachvermittlung der chinesischen Sprache tätig. Die wissenschaftliche Nachwuchsförderung vermöge daher keinen Befristungsgrund im konkreten Fall zu bilden.
Zudem bezieht sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vermittlung von Fremdsprachen eine Dauertätigkeit sei, sodass es sowohl der Grund der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung als auch der Grund der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Forschung nicht rechtfertige, Dienstleistungen wie sie Lektoren erbringen, zu befristen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2006 – 8 Ca 6967/05 – abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 05.11.2003 bis zum 20.09.2005 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen als Lektor im ostasiatischen Seminar der Universität zu Köln fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das beklagte Land hält die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG für rechtswirksam. Diese Befristung scheitere nicht an Formalien, ...