Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 10.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3426/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 3 Ca 3426/93 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 und über die Frage, ob der Kläger in der genannten Zeit einen Anspruch auf die Technikerzulage hatte.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er hat ein Hochschulstudium an der Technischen Hochschule Aachen absolviert. Durch Vertrag vom 31.08.1972 stellte ihn die Beklagte mit Wirkung ab 01.09.1972 als technischen Angestellten unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT ein. Nach § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Der Kläger wurde dem Hochbauamt – Amtsleitung – als technischer Sachbearbeiter zugeordnet. In der Arbeitsplatz – Stellenkarte vom 22. Juni 1983 ist der Aufgabenbereich des Klägers wie folgt beschrieben:
Bearbeitung von abteilungs- und amtsübergreifenden Aufgabenstellungen und Entwicklung von Konzeptionen künstlerischer, architektonischer und städtebaulicher Gestaltung (z.B. für den Bereich der Stadtbildpflege) in unmittelbarer Unterstellung zur Amtsleitung
Ausbildung von Bauzeichnern.
Wegen der Aufgaben, die dem Kläger seit 1989 übertragen waren, wird auf die Auflistung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 3 bis 6), verwiesen.
Bis Mai 1991 erhielt der Kläger die Technikerzulage nach dem Technikertarifvertrag (Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972) in Höhe von monatlich 45,00 DM.
Aufgrund des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a des BAT vom 24.04.1991 wurde die Vergütungsordnung für technische Angestellte rückwirkend zum 01.01.1991 neu gefaßt. Unter anderem erhielten technische Angestellte nach einer zehnjährigen Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 eine monatliche Vergütungszulage in Höhe von 6,5 % der Grundvergütung der Stufe IV der Vergütungsgruppe II. Unter Bezugnahme auf die genannte Änderung der Eingruppierung der Angestellten in technischen Berufen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.1991 mit, daß er die Zulage rückwirkend ab 01.01.1991 erhalte, da er ab 01.09.1972 als technischer Angestellter in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 eingruppiert sei und die Dienststelle seine Bewährung bestätigt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.11.1991 teilte die Beklagte mit, sie habe bei der Mitteilung vom 28.10.1991 übersehen, daß der Kläger nicht in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 des Technikertarifvertrages eingruppiert sei, sondern in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT; deshalb werde die Mitteilung vom 28.10.1991 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 14.11.1991 teilte sie dem Kläger schließlich mit, daß ihm die Technikerzulage in der Vergangenheit irrtümlich gezahlt sei und daß die Zulage unter Berücksichtung der tarifvertraglichen Verfallfrist für die Zeit ab Mai 1991 zurückgefordert und in Zukunft nicht mehr gezahlt werde.
Mit seiner Klage hat der Kläger, der ab 01.01.1994 höhergruppiert wurde, geltend gemacht, er habe innerhalb des streitigen Zeitraums Anspruch auf die Technikerzulage und auch auf die Bewährungszulage nach dem Technikertarifvertrag gehabt. Denn seine Tätigkeit sei eindeutig technisch ausgerichtet. Während der rund zwanzigjährigen Tätigkeit habe die Beklagte niemals einen Zweifel daran geäußert, daß der Kläger technischer Angestellter sei. Er übe entgegen der Annahme der Beklagten keine wissenschaftliche Tätigkeit aus.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 Vergütungsgruppenzulage nach Maßgabe der Fußnote 1) zu Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1) des Technikertarifvertrages nachzuzahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.305,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab dem 05.01.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers habe überwiegend wissenschaftlichen Charakter. Deshalb komme eine Eingruppierung des Klägers nach dem Technikertarifvertrag nicht in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.11.1994 beiden Klageanträgen stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 75 ff. der Akten, wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 12.01.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.02.1995 Berufung eingelegt und das Rechsmittel nach Fristverlängerung bis 08.04.1995 am 03.04.1995 begründet.
Sie macht geltend, der Kläger habe zu keiner Zelt eine Tätigkeit nach Maßgabe des Technikertarifvertrages ausgeübt. Denn dieser Tarifvertrag gelte nach Ziffer 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen für Fachhochschul –, nicht jedoch für Hochs...