Leitsatz (amtlich)
BAT/VKA Anlage 1 a Technische Berufe Verg. Gr. II Fallgr. 1 Bestimmung setzt FH-Ingenieurs-Arbeiten voraus; sie gilt nicht für TH-Ingenieur-Arbeiten Abgrenzung zu BAT/VKA Allgemeiner Teil Verg. Gr. II Fallgruppe 1 BAT (keine Zulage)
Normenkette
BAT/VKA Anlage 1 a Technische Berufe Verg. Gr. II Fallgr. 1 (Zulage)
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 25.01.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1399/94) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.01.1995 – 2 Ca 1399/94 – wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gründe
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers (auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage nach BAT/VKA Anlage 1 a Technische Berufe Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 Fußnote ab 1.1.1991) besteht rechtlich nicht. Nach dieser Bestimmung erhalten eine Vergütungsgruppenzulage Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. Daß der Kläger diese Voraussetzungen seit dem 1.1.1991 erfüllt hat, ist nicht ersichtlich:
1. Der Kläger war und ist nicht „Technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen”. Darunter sind FH-Ingenieure zu verstehen, siehe die genannte Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Der Kläger war und ist nicht FH-Ingenieur, sondern TH-Ingenieur. Er hat das Bauingenieurwesen an der TH Aachen studiert und das Studium mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
2. Daß der Kläger damit ein „sonstiger Angestellter” mit „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” im Sinne der Bestimmung war, kann unterstellt werden.
3. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß er seit dem 1.1.1981 eine „entsprechende Tätigkeit” im Sinne der Bestimmung ausgeübt hat. Dabei sind unter „Tätigkeit” die zeitlich überwiegend anfallenden „Arbeitsvorgänge” zu verstehen (BAT § 22) und unter „entsprechend”, daß diese Arbeitsvorgänge FH-Ingenieur-Zuschnitt haben müssen, d.h. FH-Ingenieur-Arbeitsvorgänge (FH-Ingenieur-Arbeiten) sein müssen, vgl. BAG, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 115. Sie durften nicht TH-Ingenieur-Arbeiten sein, denn diese sind eingruppiert in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 BAT VKA Anlage 1 a Allgemeiner Teil, wo keine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist. Bei der Eingruppierung von Ingenieurarbeiten unterscheidet der BAT nach FH-Ingenieur-Arbeiten und TH-Ingenieur-Arbeiten. FH-Ingenieur-Arbeiten sind eingruppiert anfänglich in die Vergütungsgruppen V b/IV b und können in der Eingruppierung steigen in die Vergütungsgruppen IV a, III und bis zur höchsten Vergütungsgruppe II. TH-Ingenieur-Arbeiten sind von Anfang an in die Vergütungsgruppe II eingruppiert und können in der Eingruppierung steigen in die Vergütungsgruppe I b, I a und I.
Der Kläger ist TH-Ingenieur und hat von Anfang an Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT erhalten. Aus seinem Vorbringen läßt sich bereits nicht mit der erforderlichen Genauigkeit entnehmen, aus welchen Arbeitsvorgängen im Sinne des BAT (BAT § 22 Protokollnotiz Nr. 1) seine Tätigkeit ab 01.01.1981 bestanden hat. Soweit solche erkennbar sind, ist nicht ersichtlich, daß sie in Wirklichkeit bloß FH-Ingenieur-Arbeiten gewesen sind. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie seien auch nach dem 1.1.1981 TH-Ingenieur-Arbeiten gewesen. Das Gericht kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sie in Wirklichkeit bloß FH-Ingenieur-Arbeiten waren.
4. Wie hier haben bereits entschieden die 13. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 16.4.1993 – 13 Sa 65/93 – und die 2. Kammer durch Urteil vom 31.5.1995 – 2 Sa 111/95 –.
Unterschriften
Baingo, Dr. Schöneborn, Görtz
Fundstellen