Entscheidungsstichwort (Thema)
Zielsetzung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung. Kein Vorrang für interne oder externe Bewerber bei generellen innerbetrieblichen Stellenausschreibungen. Ermessen des Arbeitgebers bezüglich der Auswahl eines internen oder externen Stellenbewerbers
Leitsatz (amtlich)
Die mit dem Betriebsrat vereinbarte generelle innerbetriebliche Stellenausschreibung bedeutet für sich allein weder eine Festlegung auf den Kreis der Bewerber aus dem Betrieb, noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen.
Normenkette
BetrVG §§ 93, 99-100, 95 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 27.11.2018; Aktenzeichen 12 BV 1/18) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 27.11.2018, Aktenzeichen 12 BV 1/18, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Arbeitnehmers M. S. wird ersetzt.
2. Es wird festgestellt, dass die am 01.08.2018 vorgenommene vorläufige Einstellung des Herrn M. S. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers M. S. sowie über die Feststellung, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Das Unternehmen der Beteiligten zu 1) (künftig: Arbeitgeberin) erbringt im Bereich des Facilitymanagements immobiliennahe Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Hausmeisterdienste, Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung sowie Gebäudeservice und Parkraumbewirtschaftung. Sie beschäftigt derzeit 106 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) (künftig: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.
In der Allgemeinen Betriebsvereinbarung I/3/28.12.2016/26.06.2017 vom 26.06.2017 (Bl. 15f. d. A.; künftig: Allgemeine Betriebsvereinbarung) ist, soweit hier von Bedeutung, Folgendes geregelt:
"...
§ 4 Stellenausschreibungen
Neu zu besetzende Stellen sind, sofern im Unternehmen entsprechende fachqualifizierte Arbeitnehmer beschäftigt sind, generell innerhalb der I.-, R.- und S. mbH auszuschreiben. Ausnahmen sind durch den Betriebsrat zu bestätigen.
..."
Im April/Mai 2018 stellte die Arbeitgeberin unter anderem eine unter dem 16.04.2018 zum 01.06.2018 ausgeschriebene Stelle "Servicemitarbeiter/in Parkraum" in das betriebsinterne Intranet. Ferner wurden sämtliche Mitarbeiter per E-Mail über die Stellenausschreibung informiert. Zusätzlich erfolgte auch eine externe Ausschreibung der Stelle. Auf die ausgeschriebene Stelle hatte sich neben 43 externen Bewerbern auch der Mitarbeiter T. K. beworben. Der externe Bewerber M. S. wie auch der Mitarbeiter T. K. erfüllen die für die Stelle geforderten Voraussetzungen.
Der Mitarbeiter K. wird im Bereich FM Wohnen/Arbeiter Grün beschäftigt. Aufgrund psychischer Probleme war dieser über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Am 07.06.2018 wurde im Rahmen einer Fallbesprechung - Sitzung Integrationsteam u. a. über die Bewerbung des Herrn K. gesprochen. Es wurde beschlossen, dass Herr K. weiterhin im Bereich Grün/Winter eingesetzt wird, jedoch in ein anderes Arbeitsteam versetzt wird.
Mit Schreiben vom 12.06.2018 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung des Herrn S. zum 01.08.2018 (Bl. 8 d. A.). Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 20.06.2018 gemäß § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung unter Verweis auf die Allgemeine Betriebsvereinbarung verweigert hatte (Bl. 17 d. A.), begründete die Arbeitgeberin den Antrag mit Schreiben vom 26.06.2018 weiter (Blatt 18 d. A.) und beantragte erneut die Zustimmung. Mit Schreiben vom 03.07.2018 verweigerte der Betriebsrat wiederum die Zustimmung zur Einstellung.
Mit Schreiben vom 09.07.2018 (Bl. 21 d. A.) unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte vorläufige Einstellung des Herrn S. zum 01.08.2018 gemäß § 100 BetrVG. Sie begründete dies wie folgt:
"- In der Parkraumbewirtschaftung ist aufgrund der Kündigung von Herrn S. und der bereits begonnenen Urlaubszeit ab 01.08.2018 dringend die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig.
- Mitarbeiter aus anderen Bereichen können nicht eingesetzt werden, da in allen Abteilungen die Auftragslage für die nächsten Wochen oder Monate höher ist als die Kapazitäten für die Abarbeitung".
Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 11.07.2018 (Bl. 23 d. A.) dieser vorläufigen personellen Maßnahme widersprochen hatte, hat die Arbeitgeberin mit am 13.07.2018 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenem Schriftsatz beantragt, die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Dazu hat sie die Auffassung vertreten, dass sie mit der betriebsinternen Ausschreibung ihrer Verpflichtung nach der Allgemeinen Betriebsvereinbarung nachgekommen sei. Außerdem sei mit Herrn K. am 07.06.2...