Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsumfang hinsichtlich geltend gemachter Kosten im Festsetzungsverfahren. Ausschluss materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren. Kostenfestsetzung ohne Kostengrundentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die geltendgemachten Kosten das zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren.

2. Materiell-rechtliche Einwendungen können lediglich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden.

3. Eine Kostenfestsetzung kann grundsätzlich auch ergehen, wenn die Kostengrundentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 104, 567, 97; RPflG § 11; ArbGG §§ 78, 12a; ZPO §§ 570, 572 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Entscheidung vom 13.04.2021; Aktenzeichen 2 Ca 416/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1627/21)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.04.2021 gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.04.2021 zum Az.: 2 Ca 416/19, mit denen das Gericht die von dem Kläger zu erstattenden Kosten der gegnerischen Partei zu dem mit dem Az.: 8 AZM 21/20 vor dem Bundesarbeitsgericht geführten Verfahren sowie dem unter dem Az.: 5 Sa 200/20 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern geführten Verfahren festgesetzt hat, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger bei einem Beschwerdewert von 4.029,64 €.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat im Klagewege aufgrund mehrerer erfolglos gebliebener Bewerbungen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. einer Entschädigung an ihn zuletzt in Höhe von 54.000,00 € geltend gemacht.

Durch Beschluss vom 04.09.2020 zum Az.: 5 Sa 200/20 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.06.2020, Az.: 2 Ca 416/19, auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 03.03.2021 zum Az.: 8 AZM 21/20 hat das Bundesarbeitsgericht die gegen vorgenannten Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schreiben vom 10.09.2020 die Festsetzung seiner Kosten, die er mit 1.615,65 € beziffert hat, gegen den Kläger beantragt wegen des vor dem Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Az.: 5 Sa 200/20 geführten Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen des vor dem Bundesarbeitsgericht zum Az.: 8 AZM 21/20 geführten Verfahrens die von ihm mit 2.399,99 € bezifferten Kosten zur Festsetzung gegen den Kläger beantragt.

Nachdem dem Kläger rechtliches Gehör gewährt worden war, hat das Arbeitsgericht Stralsund unter dem 13.04.2021 mit zwei Beschlüssen zum Az.: 2 Ca 416/19 den Kostenfestsetzungsanträgen wie beantragt stattgegeben und zudem jeweils 7,00 € Zustellauslagen berücksichtigt.

Gegen diese ihm am 17.04.2021 zugestellten Beschlüsse hat der Kläger unter dem 23.04.2021 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 26.04.2021 hat das Arbeitsgericht Stralsund der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 23.04.2021 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde vom 13.04.2021 nicht abgeholfen und daher die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die nochmalige Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.2021 geäußert.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz (RPflG); 78 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Kläger ist in dem von ihm angestrengten Berufungsverfahren unterlegen und hat daher die Kosten zu tragen (§ 97 ZPO), wie es das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 04.09.2020 zur Verwerfung der Berufung als unzulässig auf Kosten des Klägers entschieden hat. Damit liegt eine Kostengrundentscheidung vor.

Die Kosten, die der Prozessgegner bei der unterlegenen Partei geltend machen kann, richten sich nach den Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 10.09.2020 wegen des Berufungsverfahrens beantragte Kostenfestsetzung hält sich an die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Verfahrensgebühr, Auslagen sowie Mehrwertsteuer sind zutreffend berechnet. Einwendungen, die sich auf dieses Rechenwerk und seine...

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