Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt des Kostenfestsetzungsverfahrens hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten. Kostengrundentscheidung ohne Aussage zur Erstattungsfähigkeit von Kosten. Kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 12a ArbGG)
Leitsatz (amtlich)
1. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und Maßgabe des Kostenrechts entschieden.
2. Die Kostengrundentscheidung trifft keine Aussage über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten.
3. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist der Umfang der erstattungsfähigen Kosten über § 91 ZPO hinaus durch § 12 a ArbGG eingeschränkt. Danach sind Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der I. Instanz trotz positiver Kostengrundentscheidung nicht ersetzbar.
Normenkette
ZPO § 91; ArbGG § 12a; ZPO §§ 126, 574
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 05.11.2021; Aktenzeichen 4 Ca 104/21) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. November 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 05. November 2021 zum Az.: 4 Ca 104/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Arbeitnehmers des Beklagten Klage auf Aufzahlung an ihn abgetretener, pfändbarer Lohnanteile gegen den Beklagten erhoben.
Nach Erfüllung der Klageforderung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte ist dem nach Belehrung im Sinne von § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2021 tenoriert:
"I. Der Rechtsstreit ist erledigt.-
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt."
Mit Schriftsatz vom 24. März 2021 hat der Kläger bezüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.017,45 € basierend auf einem gerichtlicherseits mitgeteilten Streitwert in Höhe von 4.848,88 € die Kostenfestsetzung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung dieser Kosten zu Lasten des Beklagten nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem angegriffenen Beschluss vom 05.11.2021 unter Verweis auf § 12 a ArbGG abgelehnt.
Gegen diesen ihm am 05. November 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 08. November 2021, die am selben Tage beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Der Kläger stützt seine Beschwerde auf die getroffene rechtskräftige Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 23. März 2021 und vertritt die Auffassung, daraus ergebe sich sein Anspruch auf Festsetzung der ihm entstandenen Prozesskosten gegen den Beklagten.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Beschwerde unter nochmaligem Hinweis auf § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat rechtliches Gehört gewährt.
II.
Die zulässige Kostenbeschwerde ist unbegründet.
1.
Die Beschwerde ist innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdefrist sowie gesetzlich vorgesehenen Form (§ 569 ZPO) eingelegt. Sie ist als Kostenbeschwerde statthaft, da der Wert der Beschwer den Betrag von 200,00 € übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nach § 126 ZPO berechtigt, die Forderung aus eigenem Recht gegenüber dem Gegner geltend zu machen.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach der im gerichtlichen Beschluss vom 23. März 2021 enthaltenen Kostengrundentscheidung können die in § 91 ZPO i.V.m. § 12 a Abs. 1 ArbGG genannten außergerichtlichen Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, trotz der vorliegenden Kostengrundentscheidung nicht vom Gegner verlangt werden.
In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nämlich nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 17, juris). Im Kostenfestsetzungsverfahren wird ausschließlich geprüft, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 91 ff. ZPO, § 12 a ArbGG besteht.
Der Kostengrundentscheidung vom 23. März 2021 selbst trifft keine Aussage bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf Seiten der klagenden Partei. Auch wenn mit der Kostengrundentscheidung die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner auferlegt sind, ist hiermit keinerlei Aussage zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. Es können lediglich erstattungsfähige Kosten festgesetzt werden. Zu diesen äußert sich die Kostengrundentscheidung nicht.
Auf Basis der Kostengrundentscheidung kann zwar die Erstattung bzw. der Ausgleich der Kosten durch den Begünstigten der Kostengrundentscheidung beantragt werden, erstattungsfähig sind die Kosten jedoch nur, soweit ihre Entste...