Rechtskräftig Nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraft einer Rechtswege-Vorabentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist über die Zulässigkeit des einzuschlagenden Rechtsweges zwischen den streitenden Parteien rechtskräftig entschieden worden und beinhaltet diese Entscheidung die materiell rechtskräftige Feststellung, der Beschäftigte sei kein Arbeitnehmer, so bindet dies die Parteien und die Gerichte auch in weiteren Verfahren. Die Frage kann nicht mit neuen Argumenten abermals aufgerollt werden.
2. Eine solche in Rechtskraft erwachsende Rechtswegeentscheidung kann auch in einem Eilverfahren ergehen.
3. Von der verfahrenslöschenden Wirkung einer Klage- oder Antragsrücknahme sind rechtskräftige Entscheidungen nicht betroffen (argumentum e contrario aus § 269 III ZPO)
Normenkette
GVG § 17 a; ZPO §§ 322, 269
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Beschluss vom 24.02.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2099/96) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 24.2.1997 (4 Ca 2099/96) aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Schwerin verwiesen.
Die weitere sofortige Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob etwa zwischen ihnen bestehende Rechtsbeziehungen durch außerordentliche und ordentliche Kündigungen der Beklagten beendet worden sind und ob dem Kläger Vergütungs- und der Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen.
Der Kläger ist seit April 1992 als Geschäftsführer oder Liquidator von Unternehmen tätig, an denen die Beklagte (früher die Treuhandanstalt) jeweils 100 % der Gesellschaftsanteile hält.
Aus Anlaß eines aus der Sicht der Beklagten verfehlten Einzelgeschäftes im Rahmen einer der Liquidationen kündigte die Beklagte namens aller vom Kläger betreuten Liquidationsgesellschaften das Dienstverhältnis unter dem 15.5.1996 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.6.1996 (Blatt 7 der Akten). Hiergegen erhob der Kläger mit Eingang beim Arbeitsgericht Schwerin am 3. Juni 1996 Kündigungsschutzklage, wobei er sich als Arbeitnehmer der Beklagten bezeichnete.
Des weiteren beantragte er unter dem 27. Juni 1996 mit Eingang beim Arbeitsgericht Schwerin am 1. Juli 1996 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mittels derer der Beklagten die Behauptung untersagt werden sollte, der Kläger habe im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft eine Untreue im Sinne von § 266 StGB begangen (vgl. Blatt 2 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichtes Schwerin 4 Ga 15/96). Für dieses Verfahren sah das Arbeitsgericht Schwerin durch Beschluß vom 12.7.1996 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als nicht eröffnet an (Blatt 69 ff. der Akten 4 Ga 15/96). Auf die damalige sofortige Beschwerde des Klägers bestätigte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern den Vorabbeschluß des Arbeitsgerichtes über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, ohne ein weiteres Rechtsmittel zuzulassen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 22.8.1996, 5 Ta 60/96, vgl. Blatt 107 ff. der Akten 4 Ga 15/96 des Arbeitsgerichtes Schwerin). Daraufhin nahm der Kläger gegenüber dem Landgericht Schwerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung zurück (Blatt 114, Blatt 115 der Akten 4 Ga 15/96 des Arbeitsgerichtes Schwerin).
Unter dem 9.10.1996 sprach die Beklagte vorsorglich eine weitere ordentliche Kündigung aus, welche der Kläger mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage vom 21. Oktober angriff (vgl. Blatt 1 der Akten des Arbeitsgerichtes Schwerin 4 Ca 4129/96, mit dem vorliegenden Verfahren verbunden durch Beschluß des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 24.2.1997, Blatt 313 der Akten). Mit einer weiteren Klage vom 16. Dezember 1996 verlangte der Kläger die Entfernung einer Abmahnung vom 28.4.1994 aus seinen Personalakten (Arbeitsgericht Schwerin 4 Ca 5091/96; auch dieses Verfahren wurde durch Beschluß vom 24. Februar 1997 mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden). Während der Kläger unter dem 5. November 1996 (Blatt 47 der Akten) die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen in Höhe von DM 184.000,00 gegen die Beklagte angekündigt hat, hat diese ihrerseits vor dem Landgericht Kiel (14 O 111/97) gegen den Kläger ihrerseits Schadensersatzansprüche in Höhe von über DM 231.000,00 anhängig gemacht (Blatt 475 der Akten).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses (Blatt 324 bis 329 1. Absatz der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei gegeben, da er in einem Arbeitsverhältnis unmittelbar zu der Beklagten gestanden habe. Dies folgere aus der praktischen Zusammenarbeit, bei der die einzelnen Liqudationsfirmen vollkommen anonym und auswechselbar im Hintergrund gestanden hätten und tatsächlich jegliche Absprache direkt zwischen den hiesigen Parteien stattgefunden habe. Die Dichte der Anweisungen un...