Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.07.1997)

ArbG Rostock (Aktenzeichen 3 Ca 2/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.2000; Aktenzeichen 2 AZR 385/99)

 

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 1997 bleibt aufrechterhalten.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungskläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 21. Dezember 1995, gegen die sich der Kläger mit der am 2. Januar 1996 eingereichten Klage wehrt.

Der am 15. März 1950 geborene, ledige Kläger ist seit dem 1. September 1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zuletzt als Projektierungsingenieur für Niederspannung (künftig NS) im Bereich Energieverteilung (künftig EV) in der Zweigniederlassung Rostock beschäftigt.

1995 hat die Beklagte die Entscheidung getroffen, per 1. Oktober 1995 das Gebiet NS aus dem Bereich EV der Zweigniederlassung Rostock herauszulösen und den Bereich Antriebs-, Schalt- und Installationstechnik (künftig ASI) zuzuordnen. Zugleich hat sie sich dazu entschieden, ab 1. Oktober 1995 für alle neuen Bundesländer ein Kompetenzzentrum ASI in Leipzig zu errichten. Deswegen sind mit allen Projektierungsingenieuren für NS Gespräche über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bzw. einvernehmliche Beendigungen geführt worden, so auch mit dem Kläger am 19. September, 29. September, 28. November und 8. Dezember 1995.

Nachdem diese Gespräche erfolglos geblieben waren, hat die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 darüber unterrichtet, daß sie dem Kläger zum 31. März 1996 kündigen wolle. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 1996 (Blatt 17 der Akten) Bezug genommen. Der beabsichtigten Kündigung hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 widersprochen (vgl. die Anlage zur Klagschrift – Blatt 4 f. der Akten) und unter anderem auf zwei offene Stellen in Frankfurt und Erlangen hingewiesen. Auf diese Stellen hat sich der Kläger nicht beworben.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 hat die Beklagte dann die Kündigung zum 31. März 1996 ausgesprochen. Wegen des Inhaltes des Kündigungsschreibens wird auf die weitere Anlage zur Klagschrift (Blatt 3 der Akten) Bezug genommen. Nach Ausspruch der Kündigung hat die Beklagte den Kläger über weitere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen …-Betrieben unterrichtet, und zwar über Stellen in Halle, im Schaltwerk Berlin und in Erlangen. Keine dieser Stellen hat der Kläger erhalten. Für die Stelle in Berlin fehlten dem Kläger die fachlichen Voraussetzungen. Für die Stelle in Erlangen waren Englischkenntnisse erforderlich, über die der Kläger nicht verfügt. Ob die Stelle in Halle bereits besetzt war (so der Kläger) oder vom Kläger abgelehnt worden ist (so die Beklagte) ist streitig.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Auf dem Gebiet der NS-Technik sei nach wie vor Arbeit vorhanden. So habe die Beklagte den Großauftrag … Stralsund erhalten, für den NS-Technik erforderlich sei. Diesen Bereich bearbeite der Mitarbeiter … aus der Abteilung Projektierung. Außerdem sei im Umspannwerkgeschäft weiterhin NS-Technik erforderlich.

Des weiteren hat der Kläger die Sozialauswahl gerügt. So könne er nicht nur problemlos im Bereich Mittelspannung (künftig MS) eingesetzt werden, sondern sei dort auch seit der Auflösung des Bereiches NS tätig. Deshalb hätte die Beklagte mit allen in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeitern eine Sozialauswahl durchführen müssen. Des weiteren sei er auch mit den Elektroingenieuren in den Bereichen ESA Engineering- und Softwareabteilung, IBS Inbetriebsetzung, ASl und FSZ Fertigungs- und Servicezentrum vergleichbar.

Ferner hat der Kläger gerügt, daß ihm keine Versetzung nach Leipzig in das Kompetenzzentrum NS angeboten worden sei. Dies hätte die Beklagte jedoch tun müssen, da dort die Mitarbeiterin … zum 30. Juni 1996 ausscheide. Er, der Kläger, sei bereit, diese Stelle einzunehmen.

Auch die Betriebsratsbeteiligung hat der Kläger beanstandet. Insbesondere hat er das Fehlen seiner eigenen Sozialdaten als auch die von vergleichbaren anderen Arbeitnehmern gerügt.

Schließlich hat der Kläger die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist beanstandet.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 21. Dezember 1995 nicht aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, mit der Entscheidung, den Bereich NS aus der Zweigniederlassung Rostock herauszulösen und in das Kompetenzzentrum ASl in Leipzig zu verlagern, seien sämtliche Aktivitäten in der Zweigniederlassung Rostock auf dem Gebiet der NS eingestellt worden. Annahme und Projektierung erfolgten seither ausschließlich in Leipzig. Deshalb seien alle Arbeitsplä...

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