Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Aktenzeichen 5 Ca 774/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung ortsüblicher Vergütung, weil die Klägerin der Auffassung ist, die getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 1.9.1970 beschäftigt, mindestens seit dem 1.7.1990 als Ingenieurin für Architektur/Entwurf. In dem Anstellungsvertrag vom 1.8.1990 ist ein monatliches Bruttogehalt von 1.610,00 DM vereinbart worden. Dieses Gehalt ist in der Folgezeit in mehreren Stufen bis zum 1.10.1993 auf 3.400,00 DM brutto angehoben worden. Ab dem 1.1.1997 erfolgte eine weitere Anhebung auf 3.434,00 DM.
Hinsichtlich der einzelnen Schritte der Gehaltsanhebungen wird auf Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.10.1998 Bezug genommen (Blatt 56 d. A.).
Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Nach dem Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer in Architektur- und Ingenieurbüros im Gebiet der Bundesrepbulik Deutschland (neue Bundesländer) vom 25.4.1996 – abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverbund für freie Architekten und Ingenieure e. V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – haben Architekten und Ingenieure in der Gruppe A/I 1 ab dem dritten Berufsjahr einen Anspruch
ab dem |
1.9.1996 |
von |
4.395,00 |
DM, |
ab dem |
1.12.1996 |
von |
4.565,00 |
DM, |
ab dem |
1.5.1997 |
von |
4.715,00 |
DM |
und in der Vergütungsgruppe A/I 2 ab dem dritten Berufsjahr einen Anspruch
ab dem |
1.9.1996 |
von |
5.215,00 |
DM |
ab dem |
1.12.1996 |
von |
5.415,00 |
DM |
ab dem |
1.5.1997 |
von |
5.590,00 |
DM. |
Nach einem weiteren Gehaltstarif vom 3. Juni 1997 betragen die Ansprüche ab dem 1.6.1997
4.810,00 DM in Vergütungsgruppe A/I 1 bzw.
5.710,00 DM in Vergütungsgruppe A/I 2.
In die Tarifgruppe A/I 2 ist der Architekt nach dem Rahmentarifvertrag vom 3.3.1998 mit folgenden Aufgabenbereich eingruppiert:
Die Klägerin, die zwischenzeitlich bei der Beklagten ausgeschieden ist, macht gegen diese Differenzforderungen in Höhe von 1.466,00 DM monatlich für die Zeit vom 1.1.1996 bis 28.2.1998 zu einer nach ihrer Auffassung ortsüblichen Vergütung in Höhe von 4.900,00 DM geltend. Sie ist der Auffassung, es bestehe ein derartiges Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlich angemessenen Entgelt, daß die Vergütungsvereinbarung als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Im Falle der Tarifbindung wäre sie in die Tarifgruppe A I/2 eingruppiert.
Eine Klage auf Zahlung von 36.164,00 DM hat das Arbeitsgericht Neustrelitz durch Urteil vom 4.12.1998 – 5 Ca 774/98 – abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall sei die Vergütung unstreitig im Einzelvertrag festgelegt worden. Eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung liege nicht vor. Auf ein Wuchergeschäft gemäß § 138 Abs. 2 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen, da nicht nur auf die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges abgestellt werden müsse, sondern auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet. Ferner müßten die subjektiven Voraussetzungen vorliegen. Der Begünstigte müsse aus verwerflicher Gesinnung gehandelt haben. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne nur angenommen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Auf jeden Fall komme es aber auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seien unerheblich. Für ein Mißverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Klägerin nichts dargetan. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich, woraus sich die behauptete ortsübliche Vergütung ergeben solle. Ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten könne den Sachvortrag nicht ersetzen. Für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hätte die Klägerin darlegen müssen, daß vergleichbaren Arbeitnehmern entsprechende Gehaltserhöhungen gewährt bzw. höhere Vergütungen gezahlt worden sind. Daran fehle es hier.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 15.1.1999 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 12.2.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.4.1999 verlängert wurde, ist die Berufungsbegründung am 12.4.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Voraussetzungen des § 138 BGB lägen nicht vor, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe.
Im übrigen dürfte der Klägerin nicht unbekannt sein, daß sich seit dem Jahre 1995 die Entwicklung auf dem Bausektor erheblich negativ verändert habe. 1994 habe die Beklagte noch einen Umsatz von 11,23 Millionen DM verzeichnen können...