Entscheidungsstichwort (Thema)
Vererbbarkeit von Sozialplanansprüchen. Abfindung. Erbfolge. Auslegung eines Sozialplans
Leitsatz (amtlich)
Ob eine Abfindung nach dem Ausspruch einer Kündigung ansich vererbbar ist, ergibt sich aus der dem Abfindungsanspruch zugrunde liegenden Regelung, die gegebenfalls auszulegen ist. Die Abfindung als solche ist im Allgemeinen kein höchstpersönlicher Anspruch, der nicht der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB unterliegen könnte. Die Abfindungsregelung kann jedoch so ausgestaltet sein, dass sie von Bedingungen abhängig gemacht werden soll, deren Eintritt Voraussetzung für die Entstehung des Vollanspruches sind. Die jeweiligen Normgeber sind bezüglich der Ausgestaltung des Anspruchs frei.
Enthält ein betrieblicher Sozialplan solche Bedingungen, kann der latente Anspruch nicht vererbt werden, weil der etwaige Anspruchsberechtigte vorzeitig verstirbt. Ein Hinweis auf einen sich aus dem Sozialplan ergebenden Abfindungsanspruch in einer Kündigung ändert daran nichts, wenn er erkennbar nur deklaratorischen Charakter besitzt.
Normenkette
BetrVG § 112; BGB §§ 780, 1922
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 4 Ca 211/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung gegen dasUrteil desArbeitsgerichtes Stralsund vom14.09.2004 –4 Ca 211/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Erben die Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan.
Der am 26.11.2003 verstorbene Erblasser war bei der Beklagten, die als Baubetrieb den Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages Bau unterliegt, langjährig beschäftigt. Am 12.06.2003 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, das operative Geschäft insgesamt stillzulegen. Die Stilllegung des Betriebs sollte zum 31.01.2004 erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Betriebsrat unter dem 19.06.2003 über einen Interessenausgleich mit Namensliste verhandelt und ein Sozialplan erarbeitet. Der Sozialplan wurde von den Betriebsverfassungsparteien unterzeichnet.
In der Präambel des Sozialplanes heißt es:
„Dieser Sozialplan wird gemäß den §§ 112 und 112 a Betriebsverfassungsgesetz beschlossen und dient dem Ausgleich bzw. der Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsschließung entstehen.”
§ 1 des Sozialplanes regelt den Geltungsbereich wie folgt:
- „Der Sozialplan gilt für 12 Arbeitnehmer und 3 Auszubildende aus dem Interessenausgleich vom 19. Juni 2003 der H. GmbH S., die am 19. Juni 2003 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und die aus Anlass der geplanten Betriebsschließung entlassen werden.
Als betriebsbedingte Entlassung gelten:
- betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers,
- betriebsbedingte, arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsvereinbarung,
- arbeitgeberseitig veranlasste, betriebsbedingte Eigenkündigung.”
In § 3 heißt es, soweit hier von Belang:
„1. …
Stichtag für die Berechnung von Alter und Betriebszugehörigkeit ist der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
…
2. Die Sozialplanabfindung ist jeweils mit dem Austritt des Arbeitnehmers zur Zahlung fällig. Im Falle eines Kündigungsrechtsstreites wird die Abfindung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig.
…
5. Die Abfindung aus dem Sozialplan entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil die Voraussetzung für eine personen-/verhaltensbedingte Kündigung vorliegt.”
Mit Schreiben vom 24.06.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser zum 31.01.2004. Im Kündigungsschreiben wurde der Erblasser daraufhingewiesen, dass ein Sozialplan erstellt worden ist. Weiter heißt es in dem Kündigungsschreiben:
„Aus diesem Sozialplan werden Ihnen Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung zustehen.”
Nach einer Vorausberechnung wurde dem Erblasser mitgeteilt, dass seine Abfindung 11.160,97 EUR beträgt. Zum genaueren Inhalt des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 2 (Bl. 5 u. 6 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben der Kläger vom 06.02.2004 wurde die Beklagte zur Zahlung des in dem Kündigungsschreiben genannten Abfindungsbetrages aufgefordert und eine Frist zur Zahlung gesetzt bis zum 18.02.2004. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.
Mit der Klage vom 25.04.2004 begehren die Kläger die Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Abfindung.
Sie vertreten die Auffassung, dass es sich bei dem vorliegenden Abfindungsanspruch um ein vererbbares Recht handele. Der auf die Zahlung von Geld gerichtete Abfindungsanspruch sei kein höchstpersönliches Recht. Mit Inkrafttreten des Sozialplanes vor dem Ableben des Erblassers, sei die Abfindung als Anspruch entstanden. Die Fälligkeitsbestimmung im Sozialplan ließe diesen Anspruch unberührt und treffe nur eine Regelung, mit der der Zeitpunkt bestimmt werden könne, zu dem der bereits entstandene Anspruch geltend gemacht werden soll.
Die Beklagte irre, wenn sie an die Entstehung des Anspruchs als Voraussetzung die Betriebsschlie...