Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Entschädigung. Schmerzensgeld. Mobbing. Persönlichkeitsrecht. Schadensersatz und Entschädigung wegen Mobbing durch Vorgesetzte. Schadensersatz und Entschädigung bei Mobbing durch Vorgesetzte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist. Es umfasst auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere.

2. Der Arbeitgeber haftet dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 für schuldhaft begangene Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte. Als Erfüllungsgehilfen sind in diesem Sinn insbesondere die Vorgesetzten des Arbeitnehmers anzusehen.

3. Der Schmerzensgeldanspruch setzt wegen der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte des Persönlichkeitsrechts eine schwere Verletzung dieses Rechts voraus, zu deren Ausgleich die Entschädigung erforderlich sein muss.

 

Normenkette

AGG § 3 Abs. 3; BGB § 249; GG Art. 2; BGB § 278

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 29.01.2011; Aktenzeichen 4 Ca 293/07)

 

Tenor

I. Auf die klägerische Berufung und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 29.01.2008 (4 Ca 293/07) wird das beklagte Land verurteilt, auf den Klageantrag zu 1. an den Kläger 2.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2007 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und im Übrigen das beklagte Land.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der klagende Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbings.

Der in den 1950er Jahren geborene Kläger ist diplomierter Jurist und Kriminologe und war von 1976 bis zum Zusammenbruch der DDR dort als Staatsanwalt tätig. Bereits in jener Zeit war er aufgrund seiner dienstlichen Aufgabenstellung zum Spezialisten für polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) geworden. Seit 1993 ist er beim beklagten Land als vollbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt. Seit 1994 ist er eingruppiert in die Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a des BAT/BAT-O. Er war vom Zeitpunkt der Einstellung bis Ende Mai 2005 dem Landeskriminalamt (LKA) zugeteilt und war dort im Dezernat 63 ("Auswertung PKS") als Dezernent ("Fachbereich PKS, Analyse und Forschung") und stellvertretender Dezernatsleiter tätig. Als Dezernent war er zuständig für die Bereiche Kriminalitätsanalyse, Kriminalstrategie, Kriminalitätsprävention und Kriminalstatistik; daher war er der Fachmann des LKA für die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Der Kläger war auch stets der Kriminologieforschung verbunden geblieben und hat diese im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Kooperation mit universitären Forschungseinrichtungen weiter betrieben. In der Arbeitsplatzbeschreibung zum klägerischen Dienstposten ist der Forschungsanteil mit 55 Prozent angegeben.

Mit dem 1. Juni 2005 wurde der Kläger an das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz für Mecklenburg-Vorpommern in A-Stadt befristet abgeordnet. Seit Dezember 2005 ist der Kläger an dieses Amt auf Dauer versetzt worden und hat dort den Dienstposten des Dezernatsleiters II (Katastrophenschutz) inne. Dieser Dienstposten ist nach A14 und damit höher bewertet als der ihm bis dahin übertragene Dienstposten.

Die Abordnung und spätere Versetzung erfolgte vor dem Hintergrund eines Konfliktes des Klägers mit dem Direktor des LKA. Der Konflikt entzündete sich 1999 und 2000 an Sachfragen im Zusammenhang mit der richtigen Führung der Polizeistatistik und der Frage, ob die in der ganzen Landesverwaltung derzeit so beliebten Zielvereinbarungen im Polizeibereich zu einer schädlichen Beeinflussung der Kriminalstatistik führen würden bzw. bereits geführt haben. Der Kläger, der zu keinem Zeitpunkt bereit war, die aus seiner Sicht völlig verfehlten Vorgaben des LKA-Direktors und der Polizeiabteilung des Innenministeriums zu akzeptieren, geht inzwischen davon aus, er sei durch seine Vorgesetzten systematisch gemobbt worden, um ihn zum Einlenken in dieser Sachfrage zu zwingen oder ihn gar gänzlich aus dem Dienst zu drängen und damit mundtot zu machen.

Im Mai 2000 ist die Verabredung von Zielvereinbarungen als Mittel der Personalführung im Bereich der Polizei Mecklenburg-Vorpommerns verbindlich eingeführt worden. Sowohl das LKA als auch das Innenministerium hatten sich damit über die vom Kläger als dem für Polizeistatistik zuständigen Fachmann des LKA vorab geäußerten Bedenken hinweggesetzt. Im September 2000 erscheint in der Zeitschrift "Der Kriminalist", der Verbandszeitschrift des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), ein...

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