Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Urteil vom 23.05.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2764/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Neustrelitz vom23.5.1995 (4 Ca 2764/94) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine vom beklagten Land zum 31.3.1995 ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist.
Die am 11.2.1945 geborene Klägerin ist beim beklagten Land und seiner Rechtsvorgängerin seit 1.8.1967 als Lehrerin im Schuldienst beschäftigt, zuletzt an der Kooperativen Gesamtschule B. S. Landkreis Mecklenburg-Strelitz.
In einer undatierten sowie in einer weiteren Erklärung mit Datum vom 11.6.1993 erklärte die Klägerin, daß sie zu keiner Zeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit der DDR (oder das Amt für Nationale Sicherheit) offiziell oder inoffiziell gearbeitet oder Aufträge übernommen habe (vgl. Fotokopie Blatt 89 f. der Akten). Da sich die Klägerin mit einer Überprüfung dieser Aussage anhand der Akten der BStU einverstanden erklärt hatte, wurde seitens des beklagten Landes eine entsprechende Aktenanforderung in bezug auf die Klägerin beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Demokratischen Republik eingereicht. Dieser antwortete mit einem Einzelbericht über die Klägerin unter dem 14.7.1994 nebst Anlagen (Fotokopien aus der Personal- und Arbeitsakte der Klägerin beim MfS, vgl. Blatt 74 bis 88 der Akten). Danach soll die Klägerin von August 1983 bis September 1989 als IMS unter dem Decknamen „R.” für das MfS tätig gewesen sein. Der Klägerin wurde am 6.9.1994 im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern (vgl. das Gesprächsprotokoll hierzu, in Fotokopie Blatt 91 f. der Akten).
Den Hauptpersonalrat Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hörte das beklagte Land zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin unter dem 13. September 1994 an. In den hier interessierenden Passagen lautet dieses Schreiben wie folgt:
„Beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrkraft Frau Dr. M. B.
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis von Frau Dr.M. B. beschäftigt an der Kooperativen Gesamtschule B. S.im Schulamtsbezirk Neubrandenburg/Land außerordentlich mit sofortiger Wirkung gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abs. 5 Ziffer 2 des Einigungsvertrages sowie vorsorglich ordentlich gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz mit der sich aus § 53 Abs. 2 des BAT-O ergebenden Frist zum 31.12.1994 zu beenden. (…)
Ich möchte Sie bitten, mir innerhalb von
10 Arbeitstagen
ab Zugang dieses Schreibens schriftlich Ihre Zustimmung bzw. etwaige Bedenken mitzuteilen.”
Wegen des weiteren Wortlautes dieses beim Lehrerhauptpersonalrat am 20. September 1994 eingegangenen Anhörungsschreibens wird auf die bei den Akten befindliche Fotokopie (Blatt 93 f. der Akten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. September 1994 (Blatt 96 der Akten) forderte der Lehrerhauptpersonalrat weitere Unterlagen an, die ihm – zumindest teilweise – unter dem 10.10.1994 seitens des beklagten Landes überlassen wurden. Am 14. Oktober 1994 meldete der Lehrerhauptpersonalrat sein Bedürfnis nach erweiterter Akteneinsicht an, außerdem bat er um ein graphologisches Gutachten. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27.10.1994 ab (vgl. Blatt 99 und 100 der Akten), woraufhin der Lehrerhauptpersonalrat schließlich unter dem 17. November 1994 (Fotokopie Blatt 101 der Akten) wie folgt Stellung nahm:
„Beabsichtigte Kündigung Frau Dr. M. B.
Sehr geehrter HerrA.
betreffs der von Ihnen beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Frau Dr. B. möchte ich Ihnen auf Grundlage des Beschlusses der Fachgruppe Gesamtschulen des Lehrerhauptpersonalrates mitteilen, daß wir der außerordentlichen Kündigung von Frau Dr. B. widersprechen.
Unser Widerspruch stützt sich auf die dem Lehrerhauptpersonalrat vorliegenden Unterlagen. Eine erweiterte Akteneinsicht wurde seitens des Kultusministeriums abgelehnt. (…)”
Unter dem 23.11.1994 sprach daraufhin das beklagte Land die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Klägerin aus. Das Kündigungsschreiben lautet auszugsweise (wegen des Wortlautes im ganzen wird auf die bei den Akten befindliche Fotokopie Blatt 5 f. der Akten verwiesen):
„Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter HerrB.
hiermit kündige ich Ihnen das zwischen Ihnen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern bestehende Arbeitsverhältnis nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 5 Ziffer 1 des Einigungsvertrages ordentlich mit der sich aus § 53 BAT-O ergebenden Frist zum 31.3.1995. (…)
Ein Festhalten am Arbeitsverhältnis ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern in jedem Fall unzumutbar.
Der Lehrerhauptpersonalrat hat mit Beschluß vom 17.11.1994 Einwä...