Verfahrensgang

ArbG Neustrelitz (Aktenzeichen 2 Ca 1962/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.08.1960 als Sportlehrer bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt.

Mit Schreiben vom 23.04.1992 teilte die Schulaufsicht des Landkreises T. dem Bezirkspersonalrat des Landkreises T. mit, daß beabsichtigt sei, den Kläger wegen rückläufigen Bedarfs an Lehrkräften mit einer Kündigungsfrist mit 3 Monaten zum 30.09.1992 zu kündigen. Die Stellungnahme des Personalrates hierzu werde bis zum 25.05.1992 erbeten. (Blatt 102 der Akten). Mit Schreiben vom 30.04.1992 (Blatt 103 der Akten) hat der Bezirkspersonalrat gegen die Kündigung Einwändungen erhoben, die mit Schreiben vom 05.05.1992 zurückgewiesen worden sind (Blatt 105 der Akten). Mit Schreiben vom 25.05.1992 (Blatt 107 der Akten) hat der Bezirkspersonalrat seine Einwändungen u. a. hinsichtlich der Person des Klägers aufrechterhalten (Blatt 108, 109 der Akten).

Mit Schreiben vom 26.05.1992 hat das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 30.09.1992 unter Berufung auf mangelnden Bedarf gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, die am 12. Juni 1992 beim Arbeitsgericht Neustrelitz unter dem Aktenzeichen 2 Ca 19/92 eingegangen ist. Durch Urteil vom 02.09.1993 hat dieses Gericht aufgrund entsprechender Anträge des Klägers festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 26.05.1992 nicht beendet worden ist und das beklagte Land verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem beklagten Land auferlegt. Der Streitwert ist auf 12.400,00 DM festgesetzt worden.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht u. a. ausgeführt, aufgrund der Angaben des beklagten Landes über die Situation im Fach Sport im Schulamtsbereich T. könne nicht davon ausgegangen werden, daß es dem von dem beklagten Land behaupteten Überhang von 2 Sportlehrern im Schulamtsbereich tatsächlich gäbe. So sei das Zahlenwerk nicht ausreichend, um den von dem beklagten Land behaupteten Unterrichtsbedarf von 312 Sportlehrern rechnerisch nachzuvollziehen. Auch sei der Überhang nicht unter Beweis gestellt worden. Eine gerichtliche Auflage, die Behauptungen bezüglich des mangelnden Bedarfs unter Beweis zu stellen, habe das Land keine Folge geleistet. Die ausgesprochene Kündigung sei daher nicht wirksam. Deshalb sei das beklagte Land sogleich zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 21.10.1993 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 22.11.1993, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 22.12.1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land behauptet, angesichts der für das Schuljahr 1992/93 zu erwartenden Schülerzahlen (Blatt 8 der Berufungsbegründung) habe es in dem Fach Sport einen Unterrichtsbedarf von 50 Stunden an den Hauptschulen, von 210 Stunden an den Realschulen und 68 an den Gymnasien gegeben. Daraus habe sich ein Bedarf von insgesamt 12, 35 Vollzeitstellen ergeben (Blatt 9 der Berufungsbegründung). Demgegenüber habe ein Bestand von 17,5 Vollzeitstellen gestanden, wobei die Lehrer mit 2 Fächern unter der Prämisse des heftigen Einsatzes berücksichtigt sein worden. Die 7 Lehrkräfte, die lediglich in dem Fach Sport qualifiziert gewesen seien, seien jeweils mit einer ganzen Stelle berücksichtigt worden. Es habe somit ein Stellenübergang von 5, 15 Stellen bestanden.

Der Personalrat sei lediglich im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit beteiligt worden, da die Kündigung im Kultusministerium entschieden wurden – und soweit unstreitig – ein Hauptpersonalrat zum Kündigungszeitpunkt dort nicht existiert habe.

Mit Schreiben vom 23.04.1992 sei der Bezirkspersonalrat über die beabsichtigte Kündigung informiert worden. (Blatt 102 der Akten). Darüber hinaus seien dem Bezirkspersonalrat der Kreis der zu kündigenden Personen, die Kündigungsgründe, die Kriterien der Sozialauswahl sowie der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer benannt worden. Mit Schreiben vom 30.04.1992 habe der Bezirkspersonalrat Einwändungen erhoben (Blatt 103 der Akten), welche das beklagte Land unter Angabe von Gründen mit Schreiben vom 05.05.1992 zurückgewiesen habe. Mit Schreiben vom 25.05.1992 habe der Bezirkspersonalrat mitgeteilt, daß er auch weiterhin seine Einwändungen gegen die Kündigung des Klägers aufrechterhalte. Auch diese Einwändungen seien von der Beklagten unter Aufrechterhaltung der Gründe vom 05.05.1992 zurückgewiesen worden.

Das beklagte Land ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Beteiligung des Bezirkspersonalrates habe nicht bestanden. Die Schulräte seien im Frühjahr 1992 vom Kultusministerium angewiesen worden, einen Überblick über den Schulamtsbereich über vorhandenen Personalbestand zu erstellen. Dabei sollte auch die Zuordnung...

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