Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkehrrecht aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung. materiell-rechtliche Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Das in der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG u. a. einerseits sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits vom 8. April 2005 geregelten Rückkehrrecht setzt die Feststellung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der das Rückkehrrecht auslösenden Kündigung voraus.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Neubrandenburg (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1517/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 05.07.2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 11.02.2010 – 2 Ca 1517/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht auf der Grundlage des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 (Blatt 7 – Band I – d. A.) in Verbindung mit der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Kxxx Dxxx GmbH, der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG (sechs Regionen) sowie der Kxxx Dxxx Bxxx Sxxx GmbH einerseits und der Vxxx Dxxx e. V. (xxx) andererseits vom 8. April 2005 (Blatt 8, 9 – Band I – d. A.) gegenüber der Beklagten einen Wiedereinstellungsanspruch (Rückkehrrecht) geltend.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.12.2005 zu einem Bruttomonatsgehalt von Euro 3.930,03 beschäftigt. Am 30.04.2005 schlossen die Parteien – soweit hier von Bedeutung – den folgenden Aufhebungsvertrag:
„§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich beendet wird, um das bei der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht
1. Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Dxxx Txxx AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.
2. Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bzw. deren Rechtsnachfolger und der Dxxx Txxx AG bestehenden Ankündigungsfristen einverstanden.
3. Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bzw. deren Rechtsnachfolger.
4. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt.
§ 3 Belehrung
Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er
- von dem auf drei Arbeitstage befristeten Widerrufsrecht gemäß § 25 Absatz 7 MTV Kenntnis hat,
- seitens der Dxxx Txxx AG darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle der beabsichtigten Rückkehr verpflichtet ist mitzuteilen, aus welchem Grund das vorangegangene Arbeitsverhältnis beendet worden ist.
…”
Mit Schreiben vom 09.12.2008 kündigte die Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx (künftig KDVS) das tarifvertraglich ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit sozialer Auslauffrist von sieben Monaten zum 31.07.2009. Dagegen erhob der Kläger u. a. fristgemäße Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg (Aktenzeichen 2 Ca 1520/08). Parallel dazu hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2008 gegenüber der Beklagten die Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.08.2009 auf der Grundlage des vereinbarten Rückkehrrechts geltend gemacht (Blatt 10, 11 – Band I – d. A.) und zudem die hier im Streit befindliche Klage vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg (dortiger Klageeingang 30.12.2008) erhoben.
Im Weiteren Verlauf des Kündigungsrechtsstreits gegen u. a. die KDVS zum Aktenzeichen 2 Ca 1520/08 (Arbeitsgericht Neubrandenburg) kam es schließlich zum Abschluss des – soweit hier von Bedeutung – folgenden Vergleiches:
„Vergleich:
- Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung der Beklagten zu 1) vom 09.12.2008 mit Ablauf des 31.07.2009 aus betriebsbedingten Gründen endet. Die Parteien sind sich ferner einig darüber, dass kein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) besteht oder bestand und dem Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) zustehen.
- Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, an den Kläger neben den ihm nach Maßgabe des Sozialplans über „Magellan” – Restrukturierung des Bereiches Technical Operations – vom 12.11.2008 zustehenden ...