Entscheidungsstichwort (Thema)
Weg zur Arbeit als Privatsache des Arbeitnehmers. Kein Fahrtkostenerstattungsanspruch bei sehr langer Anreise vom Wohnort zur Betriebsstätte
Leitsatz (amtlich)
Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dieser hat die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der Regel selbst zu tragen.
Daran ändert sich nichts, wenn ein Kraftfahrer im Güterfernverkehr nach dem Wegfall eines bestimmten Transportauftrages die Fahrt nun nicht mehr von seinem Wohnort aus antreten kann, sondern stattdessen zu einer mehr als 600 km entfernten Betriebsstätte reisen muss.
Normenkette
BGB § 670; GewO § 106; BGB §§ 133, 157; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 01.03.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1206/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.03.2019 - 4 Ca 1206/17 - unter Ziffer III abgeändert. Die Klage auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von € 2.127,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beide Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Hin- und Rückfahrten zur und von der Betriebsstätte.
Die Beklagte ist eine international tätige Spedition mit Hauptsitz in C-Stadt und einer Zweigniederlassung in D-Stadt. Die Zweigniederlassung D-Stadt suchte Ende 2013 für ihren Standort S. (bei N.) mehrere LKW-Fahrer mit Wohnsitz im Raum B-Stadt, um regelmäßig Messingprodukte von der Fa. D. in R. an der P. (ebenfalls bei N.) nach R. in Norwegen zu transportieren und von dort Messingspäne etc. zurückzubringen. Die Route über die Fährverbindung B-Stadt-T. war so angelegt, dass die LKW wegen der einzuhaltenden Lenkzeiten und des Sonntagsfahrverbotes regelmäßig über das Wochenende im Raum B-Stadt auf einem sicheren Stellplatz stehen sollten. Da die Transporte nach und von Norwegen allerdings nicht das gesamte Jahr anfielen, weil das Werk in Norwegen im Sommer längere Betriebsferien hatte, mussten die Fahrer in dieser Zeit auch andere Touren übernehmen.
Der Kläger schloss mit der Beklagten, Zweigniederlassung D-Stadt, in S. am 02.01.2014 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn zum selben Tag, in dem es u. a. heißt:
"...
§ 1 Aufgabenbereich
(1) Der Arbeitnehmer ist als Kraftfahrer im nationalen / internationalen Güterverkehr [Führerscheinklasse CE (alt Klasse 2)] eingestellt.
(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen und ihm zumutbare Aufgaben zuzuweisen, die seinen Fähigkeiten und Berufserfahrungen entsprechen.
...
§ 4 Aufwendungsersatz
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Interesse des Arbeitgebers tätigt.
...
Neben dem Kläger stellte die Beklagte vier weitere LKW-Fahrer aus dem Raum B-Stadt für die Norwegenroute ein.
Der Kläger bezog zuletzt eine monatliche Vergütung von € 2.100,- brutto zuzüglich einer Sorgfaltsprämie von € 125,- brutto. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Seit dem 30.08.2017 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2017 forderte der Kläger von der Beklagten einen Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit in Form von Zuschlägen oder bezahlten freien Tagen sowie eine Vergütung für die geleisteten Überstunden. Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 hat der Kläger den Ausgleich für Nachtarbeit und die Überstundenvergütung gerichtlich weiterverfolgt.
Am 23.09. und 09.10.2017 nutzte der Kläger für die Hin- bzw. Rückfahrt nach R. einen PKW der Mietwagenfirma S. zu den damaligen Sonderkonditionen der Beklagten, die ihm die entstandenen Kosten in Höhe von € 131,17 und € 59,39 von dem Gehalt für den Monat Oktober 2017 abzog.
Ende Januar/Anfang Februar 2018 verlor die Beklagte den Auftrag der Fa. D. für die Transporte nach und von Norwegen. Aufgrund dessen setzte die Beklagte den Kläger von S. aus nunmehr auf anderen internationalen Routen ein, vorwiegend für Fahrten nach Italien.
Am 02./03.02.2018 fuhr der Kläger mit einem selbst angemieteten PKW der Fa. S. von N. nach B-Stadt, wofür er € 127,06 zahlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Kostenübernahmeerklärung für die Fahrten von seinem Wohnort nach R. und zurück abzugeben, was diese unter dem 08.02.2018 ablehnte. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz 16.03.2018 seine Klage entsprechend erweitert.
Seit dem 15.05.2018 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht ungekündigt fort.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihm, da sie ihn mit Arbeitsort A-Stadt, also seinem Wohnort, eingestellt habe, die Fahrtkosten in das ca. 680 km entfernte R. ...