Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Rechtskraft eines Kündigungsschutzurteils; Ansprüche aus Annahmeverzug; tarifliche Verfallfristen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in den Entscheidungsgründen enthaltene Aussage, eine Kündigung sei unter anderem nach § 613a Abs 4 BGB unwirksam, weil sie wegen eines Betriebsübergangs erfolgt sei, nimmt nicht an der Rechtskraft des Tenors des im Prozeß gegen den ursprünglichen Arbeitgeber ergangenen Urteils teil, in dem festgestellt ist, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht beendet ist, sondern fortbesteht. Eine Arbeitnehmerin, deren Klage gegen den vermeintlichen Betriebserwerber mit der Begründung abgewiesen worden ist, daß kein Betriebsübergang vorgelegen habe, kann sich deshalb auch gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses berufen.

2. Lehnt der ursprüngliche Arbeitgeber Verzugslohnansprüche der Arbeitnehmerin ab, weil das Arbeitsverhältnis auf einen Erwerber übergegangen sei, muß er nunmehr seinerseits die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges darlegen.

3. Der Annahmeverzug des ursprünglichen Arbeitgebers wird durch das Unterlassen der Bereitstellung eines Arbeitsplatzes begründet. Das Bemühen der Arbeitnehmerin, Ansprüche gegen den vermeintlichen Übernehmer durchzusetzen, steht dem nicht entgegen.

4. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche, die vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängen, innerhalb einer Frist nach Rechtskraft der ergehenden Entscheidung geltend gemacht werden müssen, so genügt die bloße Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht zur Wahrung der Ausschlußfrist. Sofern die rechtskräftige Entscheidung später vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und der Kündigungsschutzprozeß deshalb wieder aufgenommen wird, führt dies nicht zum Wiederaufleben bereits verfallener Ansprüche.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 735/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 2 AZR 735/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.04.2000 - 5 Ca 512/00 - abgeändert:

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Streitwert: unverändert (6.699,00 DM.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610540

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge