Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zur Auswahlentscheidung für die Besetzung einer funktionslosen Beförderungsstelle an beruflichen Schulen. Unbegründete Konkurrentenklage einer Stellenbewerberin bei unzureichenden Darlegungen zur Reduzierung des Auswahlermessens des beklagten Landes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Beförderung kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellte und mithin die Berücksichtigung des klagenden Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, weil dieser absolut und im Verhältnis zu den Mitbewerbern in jeder Hinsicht am besten geeignet ist, also eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Anschluss an BAG, Urteil vom 2.12.1997, 9 AZR 668/96)
2. Bei der Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers steht dem öffentlichen Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der entsprechend der in Art 33 Abs. 2 GG aufgestellten Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) auszufüllen ist.
3. Gibt eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zur Auswahl vor, dass eine solche am primären Kriterium des Ergebnisses einer dienstlichen Anlassbeurteilung und - bei gleicher Beurteilung - an den Hilfskriterien der der Lehrbefähigung entsprechenden Beschäftigungszeit und erst sodann anhand der innerschulischen - außerunterrichtlichen - Tätigkeiten orientiert zu erfolgen hat, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG begründet. Die der Lehrbefähigung entsprechende Beschäftigungszeit ist als Zeit der einschlägigen, fachlichen Berufserfahrung Bestandteil der fachlichen Leistung des jeweiligen Bewerbers.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 18.10.2017; Aktenzeichen 3 Ca 120/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.10.2017 (3 Ca 120/17) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin die funktionslose Beförderungsstelle an beruflichen Schulen der Entgeltgruppe 14 TV-L mit der Kennziffer 0... zu übertragen, sowie hilfsweise darum, ob das beklagte Land die Bewerbung der Klägerin auf diese Beförderungsstelle ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden hat.
Die Klägerin, welche 1963 geboren wurde, unterrichtet seit dem 15.09.1997 an der heutigen beruflichen Schule des Landkreises Vorpommern-A-Stadt im Fachunterricht der Ausbildung zur/zum Verwaltungsangestellten. Diese Tätigkeit wird mit der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L vergütet. Im Jahre 1996 erwarb die Klägerin die Befähigung zum Richteramt. Die Befähigung zum Lehramt erlangte die Klägerin mit Ablegen der zweiten pädagogischen Staatsprüfung am 06.05.2004. Die Klägerin betreute von 2010 bis 2014 mehrere Lehramtsreferendare in deren Ausbildung. Sie engagiert sich darüber hinaus als Vertretungslehrerin und wirkte an mehreren Comenius-Projekten sowie Projekten "TEO classic IV" aktiv mit. Sie ist Mitglied des Prüfungsausschusses im kommunalen Studieninstitut M-V im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und übt als Nebentätigkeit das Amt der Geschäftsführerin des Verbandes der Lehrer an Berufsschulen aus. Sie ist stellvertretende Leiterin der Fachkonferenz Verwaltung und übt dieses Amt derzeit als ständige Vertreterin der Leiterin, die langzeiterkrankt ist, aus. Sie lehrt weiter im Rahmen einer Nebentätigkeit als Lehrkraft für Qualifizierungsmaßnahmen bei Bildungsträgern. Seit 2009 ist sie Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich an der beruflichen Schule in A-Stadt.
Das beklagte Land schrieb in der zweiten Jahreshälfte 2016 eine funktionslose Beförderungsstelle an beruflichen Schulen mit der Kennziffer 0... aus. Mit Schreiben vom 27.09.2016 bewarb sich die Klägerin auf diese Stelle. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Blatt 12 der Akte verwiesen. Beim beklagten Land ist das Verfahren bei der Besetzung von funktionsbezogenen oder funktionslosen Beförderungsstellen (Beförderungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Juni 2014 (Blatt 51 der Akte) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014, Seite 357, veröffentlicht. Diese Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass für alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, zur Feststellung der fachlichen Eignung eine dienstliche Beurteilung erstellt wird. Als Anlage 6 dieser Verwaltungsvorschrift (Seite 373 des Mitteilungsblattes, Blatt 67 der Akte) sind die Auswahlkriterien festgelegt. Die dortige Regelung lautet auszugsweise wie folgt:
"Laufbahngruppe (2. Einstiegsamt)
Es kommen beschäft...