Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderzahlung
Leitsatz (amtlich)
Eine Sonderzahlung gem. § 5 Ziffer 12 TV-Sonderzahlung erhalten nur Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2006 im Unternehmen beschäftigt waren.
Normenkette
Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 27.03.2007 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 21.11.2008 § 5 Ziff. 12, § 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung einer tarifvertraglichen Sonderzahlung. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.05.2010 – 3 Ca 56/10 – wie folgt:
Die Klägerin steht seit dem 15.07.2008 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Heilerziehungspflegerin gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt i.H.v. 2.106,59 EUR. Seit dem 01.03.2009 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 27. März 2007 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 21.11.2008 Anwendung.
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (im Folgenden: TV) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Arbeitnehmer erhält für jedes Wirtschaftsjahr (01.01 bis 31.12.12) eine Sonderzahlung, deren Höhe von der Entwicklung des Betriebsergebnisses (EBITDA) des Konzerns der D.-H.g AG abhängig ist, wenn er seit dem 01. Januar des Wirtschaftsjahres ununterbrochen als Arbeitnehmer gem. § 1 beschäftigt ist und am letzten Kalendertag des Monats Dezember des Wirtschaftsjahres noch im Arbeitsverhältnis steht.
…
§ 4 Fälligkeit der Sonderzahlung
Die Sonderzahlung für das Wirtschaftsjahr ist fällig mit der Entgeltzahlung des Monats November des Wirtschaftsjahres. Diese Fälligkeit wird mit Berechnung und Auszahlung nach den in § 5 Ziffern 2 und 3 festgelegten Regelungen erfüllt. Die Restzahlung erfolgt spätestens im Monat April des folgenden Wirtschaftsjahres.
…
§ 5 Berechnung der Sonderzahlung
…
12. Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4–9 erhalten Mitglieder der Gewerkschaften ver.di sowie NGG in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine garantierte Jahressonderzahlung in Abhängigkeit mit der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach folgender Tabelle:
am 31.12.2006 gültige Regelung |
garantierter Faktor |
Sonderzahlung nach Haustarif |
0,80 |
TVÖD (Regelung 2007) |
0,60–0,90 |
TVL |
0,35–0,95 |
TVÖD-Ost |
0,45–0,675 |
BAT-Ost |
0,6721 |
ENDO-Klinik |
0,35 |
NGG |
0,40 |
13. Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung in die Gewerkschaft eingetreten ist.
…”
Gem. § 5 Punkt 9 TV beträgt der Faktor für die Sonderzahlung 2009 0 bei einem EBIDTA 8,10 Prozent.
Mit Schreiben vom 13.01.2010 hat die Klägerin die Zahlung der Jahressonderzahlung 2009 geltend gemacht.
In der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Aus dem Wortlaut der gewählten Formulierung ergebe sich, dass der Anspruch auf eine garantierte Sonderzahlung nur Mitgliedern der Gewerkschaft zustehen sollte, welche vor dem 31.12.2006 schon in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bzw. der D.-H. AG gestanden hätten. Dies ergebe sich aus der Formulierung „in Abhängigkeit zu der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung”. Damit werde klargemacht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe solle. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 21.06.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 29.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 21.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum vorgenannten Tage verlängert worden ist.
Die Auffassung, dass die Bezugnahme auf die am 31.12.2006 jeweils gültige tarifliche Regelung ein Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2006 voraussetze, überzeuge nicht. Warum eine Gewerkschaft eine Besitzstandswahrung für künftige Mitglieder vereinbaren solle, sei nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – 3 Ca 56/10 – vom 26. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.603,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auch das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass aus der Bezugnahme in § 5 Ziffer 12 auf die a...