Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Aktenzeichen 1 Ca 2140/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 8 AZR 35/95)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 1.8.1961 als Lehrerin für untere Klassen bei dem beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger im Bereich des Schulamtes des Landkreises …, zuletzt in der Grundschule … (Neustadt), beschäftigt.

Mit Schreiben vom 26.5.1992 wurde der Klägerin zum 31.7.1992 wegen mangelnden Bedarfs auf der Grundlage des Einigungsvertrages, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Nr. 2 (im folgenden: Absatz 4 Nr. 2 EV), gekündigt. Im Kopf dieses Schreibens heißt es „Das Land … vertreten durch die Kultusministerin, diese vertreten durch das Schulamt des Landkreises … – Kreisschulrat –”; unterzeichnet ist es „Im Auftrag … (für das Schulamt) …, Kreisschulrat” (Blatt 4 der Akte).

Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand ein Bezirkspersonalrat, nicht jedoch ein Hauptpersonalrat.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Bezirkspersonalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, der mangelnde Bedarf sei nicht nachvollziehbar dargelegt und die soziale Auswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Das beklagte Land hat vorgetragen, der Bezirkspersonalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Der mangelnde Bedarf folge aus einem erheblichen Übergang von Stellen, von denen landesweit zahlenmäßig ermittelte 4.270 abzubauen gewesen seien; für die Schule der Klägerin sei ein Überhang von 3 Stellen zu verzeichnen gewesen.

Die Bedarfskündigung habe einer sozialen Auswahl nicht bedurft, gleichwohl sei eine solche anhand von Bewertungskriterien durchgeführt worden.

Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe, und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, die Kündigung sei zwar nicht mangels fehlerhafter Personalratsbeteiligung nichtig, weil der für die Ministerkündigung zuständige Hauptpersonalrat noch nicht gewählt gewesen sei.

Die Kündigung sei aber wegen Nichtbeachtung sozialer Auswahlgesichtspunkte unwirksam. Wenn auch § 1 Absatz 3 KSchG nicht anwendbar sein möge, könne dieses letzthin offenbleiben, weil die Kündigung zumindest gegen Treu und Glauben verstoße; wegen der Unterschiede der Sozialdaten der gekündigten Personen an den beiden … Grundschulen hafte der Kündigungsentscheidung zu Lasten der Klägerin der Anschein der Willkür an. Die notwendige Orientierung an sachlichen Kriterien müsse innerhalb der Verbleichsgruppe, aber auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen erfolgen, was bei der Beschränkung auf die Schule der Klägerin nicht geschehen sei und zu unsachlichen Ergebnissen geführt habe. Der Weiterbeschäftigungsanspruch folge aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Dieses Urteil vom 13.1.1993 ist dem beklagten Land am 26.3.1993 zugestellt worden.

Das beklagte Land hat mit seinem am 26.4.1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nach am 12.5.1993 beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.6.1993 ist die Berufung mit dem am Montag, dem 28.6.1993, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

Das beklagte Land trägt vor, mangelnder Bedarf sei gegeben (hierzu wird auf II 1 der Berufungsbegründung verwiesen – künftig werden für solche Verweisungen nur diese Abschnittsbezeichnungen der Berufungsbegründung genannt).

Obwohl im Bereich des Absatz 4 Nr. 2 EV das „Ultima-Ratio-Prinzip” nicht zur Geltung komme, ein Vorrang von Änderungskündigungen also nicht gegeben sei, habe man das Angebot von Teilzeitbeschäftigungen geprüft (II 2).

Eine Sozialauswahl sei bei der Bedarfskündigung nach Absatz 4 Nr. 1 EV nicht vorzunehmen (II 3 sowie Schriftsatz vom 16.11.1993, 3, Seite 2 ff.). Die Kündigungsvorschriften des Einigungsvertrages ersetzten die Kündigungstatbestände von § 1 KSchG, die Bedarfskündigung sei allein nach den Erfordernissen des Einigungsvertrages zu bemessen, erfordere also auch keine ermessensmäßige Abwägung sozialer Schutzbedürftigkeit auf der Grundlage der §§ 242, 315 BGB, sondern sei allenfalls im Hinblick auf eine hier nicht gegebene Willkür begrenzt.

Dennoch sei vorsorglich geprüft worden, welche Lehrkraft von der Kündigung am wenigsten hart betroffen werde. Unter Anlegung bestimmter Bewertungsmaßstäbe seien die Sozialdaten der Klägerin mit denen der übrigen Lehrkräfte der Schule unter Berücksichtigung betrieblicher und sonstiger Belange verglichen worden, was gezeigt habe, daß mit der Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht willkürlich, sondern sachgerecht gehandelt worden sei (Schriftsatz vom 16.11.1993, 3, Seite 3).

Die Beschränkung der Auswahl auf die Schule sei angemessen. Eine Erstreckung auf den Schulamtsbereich hätte eines in den Schulunterricht eingrei...

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