Entscheidungsstichwort (Thema)

Integrierte Gesamtschule. Verbundene Haupt- und Realschule: Unterschiede bei der Tätigkeit eines Lehrers. Eingruppierung in Vergütungsgruppe

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Lehrerkraft für Haupt- und Realschulen mit Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik ist bis zum 30. Juni 2002 auch dann in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert, wenn sie statt an einer Haupt- und/oder Realschule an einer integrierten Gesamtschule tätig ist.

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23, 11; BAT-O SR 2l

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Aktenzeichen 3 Ca 712/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 8 AZR 92/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab 1.6.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zusteht.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Der Kläger hat am 3.6.1994 sein Hochschulstudium mit der Fächerkombination Mathematik, Physik und Sport abgeschlossen. Am 27.3.1996 legte er sein 2. Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ab. In dem hier interessierenden Zeitraum ist er an der Integrierten Gesamtschule „G.” in Stralsund eingesetzt. In dem Arbeitsvertrag des Klägers heißt es u. § 3

Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 in Verbindung mit den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter. Die Eingruppierung erfolgt nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Mit Schreiben vom 7.12.2001 machte der Kläger seine Ansprüche auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O bei dem beklagten Land geltend. Eine am 19. Dezember 2001 erhobene entsprechende Feststellungsklage für den Zeitraum ab dem 1.6.2001 hat das Arbeitsgericht Stralsund durch Urteil vom 24.4.2002 – 3 Ca 712/01 – abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, einen Anspruch auf die Vergütungsgruppe II a BAT-O, habe der Kläger nicht, da er nicht unter die Besoldungsgruppe A 13 falle. Er habe zwar die Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, werde jedoch nicht entsprechend dieser Befähigung verwendet. Eine integrierte Gesamtschule könne nicht mit einer verbundenen Haupt- und Realschule bzw. einer Realschule gleichgesetzt werden. In einer integrierten Gesamtschule würden alle Schüler gemeinsam unterrichtet und es erfolge eine Differenzierung nach Leistungsgruppen. Die verbundene Haupt- und Realschule sehe dagegen einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang vor. Eine Analogie sei mangels Regelungslücke nicht gegeben. Der Kläger sei als Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule im Sinne der Besoldungsguppe A 12 anzusehen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 23.5.2002 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.6.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, sein Einsatz in einer integrierten Gesamtschule müsse genauso bewertet werden, wie in einer Haupt- und Realschule. Beide würden die Jahrgangsstufen 5 bis 10 erfassen. Der Unterschied bestünde allein darin, dass bei der verbundenen Haupt- und Realschule in der Regel der Unterricht nach Bildungsgängen getrennt werde. Zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulgebietes können jedoch auch bei der verbundenen Haupt- und Realschule beide Schulformen in einem Bildungsgang unterrichtet werden (§ 16 Abs. 5 Schulgesetz).

Der Kläger beantragt,

Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.4.2002 festzustellen, dass dem Kläger ab dem 1.6.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zusteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Ferner weist es darauf hin, dass die für den Kläger allein in Betracht kommende Fallgruppe der Besoldungsgruppe A 13 zwischenzeitlich mit der Fußnote 16 versehen worden sei, wochnach sie nur noch für die Ausbildung in Hessen gelte.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtene Entscheidung steht – soweit ersichtlich – in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch der Auffassung, dass die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Klägers und der Tätigkeit eines Lehrers an einer Haupt- und Realschule so gering sind, dass sie keine unterschiedliche Eingruppierung rechtfertigen. Eine Änderung ist auch nicht nach dem 1.7.2002 gerechtfertigt. Die maßgebliche Fallgruppe der Besoldungsgruppe A 13 gilt zwar ab diesem Zeitpunkt für den Kläger nicht mehr. Die Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen für den Kläger führen jedoch zu einem Verbot der Rückgruppierung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Der Lehrer ist Lehrkr...

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