Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Aktenzeichen 3 Ca 3697/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Das beklagte Land hat das Dienstverhältnis zu der klagenden Lehrerin mit Schreiben vom 25.05.1992 (zugegangen am selben Tag) zum 31.07.1992 unter Hinweis auf den Einigungsvertrag (mangelnder Bedarf) gekündigt (vgl. Blatt 8).
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, die bei Gericht am 09.06.1992 eingegangen ist.
Die 1956 geborene unverheiratete Klägerin hat 2 Kinder (geboren 1983, 1984) und ist ausgebildete Lehrerin unterer Klassen (LuK). Zuletzt war sie im Grundschulbereich der Realschule IV mit Grund- und Hauptschulteil in der Kreisstadt … zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe vom 3.200,– DM tätig.
Im Rahmen der Personalbedarfsplanung für das Schuljahr 1992/93 war zum Zeitpunkt der Kündigung bereits absehbar, daß im Bereich der Grundschule des Schulamtes … 42 Stellen zuviel besetzt waren, an der letzten Schule der Klägerin konkret 2 Stellen. Auf die dieser Berechnung zugrundeliegenden Ausgangsgrößen und Berechnungsverfahren, dargestellt und erläutert in der Berufungsbegründung, dort Seite 6 bis 8 und die dortigen Anlagen B 2 und B 3 (hier Blatt 147–149 und Blatt 161–169), wird Bezug genommen.
Zu den Kriterien der Auswahl der zu kündigenden Personen haben sich die beiden Schulräte des Kreises in der Presse geäußert. Sie werden dort (vgl. Blatt 215) wie folgt zitiert:
„Wir warfen alle Lehrer des Landkreises in einen Topf und versuchten auszusieben: wer ist am qualifiziertesten, weist die höchste Fachausbildung auf, wer erhält gute Beurteilungen der Direktoren?
Einsatzwille, politische Vorbelastung, soziale Aspekte waren die Knackpunkte bei den Beratungen.”
Weiter heißt es dort:
„Die Kündigungen … seien grundsätzlich mit mangelndem Bedarf begründet worden, so” die Schulrätin. „Eine andere differenzierte Begründung sei nicht möglich, wäre juristisch anfechtbar gewesen, denn „wie hätten wir den Beweis antreten wollen”….”
Im Prozeß hat das beklagte Land vorgetragen, die Auswahl wurde danach getroffen, wen „die Kündigung am wenigsten hart” treffe, wobei erläuternd die üblichen Aspekte der sozialen Schutzbedürftigkeit angeführt wurden (zu Einzelheiten vgl. Blatt 18).
Unstreitig ist eine Frau … im Schulamtsbezirk als Grundschullehrerin beschäftigt; sie ist verheiratet und hat ein Kind; sie ist zum Schuljahr 1990/91 in den Schuldienst getreten; ihr ist nicht gekündigt worden.
Der noch für das ehemalige Amt für Volksbildung beim Rat des Kreises gebildete Personalrat der Lehrer (Bezirkspersonalrat) ist in seiner Sitzung vom 27.04.1992 von der Schulrätin über die beabsichtigte Kündigung in Kenntnis gesetzt worden. Der nach § 82 Abs. 2 BPersVG bzw. PersVG DDR vom Bezirkspersonalrat beteiligte örtliche Schulpersonalrat hat der Kündigung am 20.05.1992 widersprochen (vgl. Blatt 27); diesem Widerspruch hat sich der Bezirkspersonalrat in seiner Sitzung am 21.05.1992 angeschlossen (vgl. Blatt 7). Hierzu hat die Schulrätin schriftlich unter dem 22.05.1992 Stellung genommen; sie hat an der Kündigungsabsicht festgehalten (vgl. Blatt 25).
Der Bezirkspersonalrat war an den Besprechungen der Schulräte zum Stellenabbau stets durch ein Mitglied beteiligt (vgl. Berufüngsbegründung Seite 11, hier Blatt 153).
Die Klägerin hat ihren Kündigungsschutzantrag mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung verbunden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Das Arbeitsgericht … hat durch Urteil vom 15.03.1993 (3 Ca 3697/92) der Klage stattgegeben. Es hat zum einen gemeint, der Vortrag des beklagten Landes zum Personalüberhang im Grundschulbereich sei unschlüssig und lasse keinen Bezug zu der konkreten Stelle der Klägerin erkennen. Die Kündigung sei aber auch unwirksam, da sie gegen § 1 Abs. 3 KSchG (Sozialauswahl) verstoße. Die Klägerin habe den Auskunftsanspruch geltend gemacht; dieser sei nicht erfüllt worden; daher sei von einer fehlerhaften Sozialauswahl auszugehen.
Das Urteil ist dem unterlegenen Land am 16.04.1993 zugestellt worden (Blatt 89). Die hiergegen gerichtete Berufung vom 12.05.1992 ist beim Landesarbeitsgericht – per Fax vorab – am 13.05.1993 eingegangen (Blatt 96). Sie ist mit Schriftsatz vom 14.06.1993 (Gerichtseingang am 18.06.1993) begründet worden.
Die Berufungsbegründung ist vorab am 15.06.1993 bei Gericht – allerdings ohne die beiden letzten Seiten und somit ohne Unterschriften – per Fax eingegangen.
Zuvor, am 26.05.1993 (Gerichtseingang am selben Tag) hat das berufungsführende Land beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30.06.1993 zu verlängern (Blatt 123). Dieser Antrag ist nicht förmlich beschieden worden. Am 11.06.1993 hatte die stellvertretende Kammervorsitzende die Verlängerung zwar antragsgemäß verfügt (vgl. Blatt 141), wegen der per Fax eingegangenen Berufungsbegründung hat sie am 17.06.1993 jedoch hinzugefügt: „Beschluß durch per Fax eingegangene Begrü...