Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Aktenzeichen 7 Ca 2443/92)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Das beklagte Land hat das Dienstverhältnis der klagenden Lehrerin mit Schreiben vom 25.05.1992, zugegangen am 26.05.1992, zum 30.09.1992 unter Hinweis auf den Einigungsvertrag (mangelnder Bedarf) gekündigt. Hiergegen hat die Klägerin die bei Gericht am 15.06.1992 eingegangene Klage erhoben.

Die verheiratete Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung 54 Jahre alt. Sie besitzt die Ausbildung als Lehrerin unterer Klassen (LuK), ist seit 1956 im Schuldienst und war zuletzt an der … Schule in … im Grundschulbereich eingesetzt.

Sie hat dabei ein monatliches Einkommen von etwa 3.330,– DM erzielt.

Das beklagte Land hat vorgetragen, allein für den Grundschulbereich des Bezirkes des Schulamtes Schwerin sei in der Vorausschau auf das Schuljahr 1992/93 ein Personalüberhang in Höhe von 144,5 Stellen feststellbar gewesen. Wegen der zugrundeliegenden Zahlenansätze und der dabei angewandten Berechnungsverfahren wird auf die Anlage B 1 und B 2 zur Klageerwiderung, hier Blatt 24 ff., auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 23.03.1993, Blatt 39 ff., und auf die Berufungsbegründung, dort Seite 6 bis 10 (hier Blatt 83 ff.) Bezug genommen.

An der …. Grundschule waren zuletzt 18 Personen auf 17,7 Planstellen tätig. Nach obiger Bedarfsberechnung wurden für das Schuljahr 1992/93 nur noch 11,2 Lehrerstellen benötigt.

Das beklagte Land gibt an, die Auswahl zu Lasten der Klägerin sei zur Wahrung einer ausgewogenen Altersstruktur im Bereich der Grundschule des Schulamtes Schwerin erforderlich gewesen. Dazu hat es in der Berufungsbegründung mitgeteilt, daß von dem 90 (diese Zahl stammt aus der Klageerwiderung erster Instanz) im Grundschulbereich ausgesprochenen Kündigungen und Änderungskündigungen 24 Kündigungen gegenüber Personen im Alter zwischen 41 und 50 Jahren und 14 Kündigungen in der Altersgruppe über 50 Jahren ausgesprochen wurden. Im Hinblick auf das Auskunftsverlangen hat das beklagte Land die sozialen Grunddaten und eventuell bestehende Kündigungshindernisse von 11 Kolleginnen der Klägerin an der …. Schule mitgeteilt; alle diese Personen sind älter als 45 Jahre.

Der noch für das ehemalige Amt für Volksbildung gebildete Bezirkspersonalrat ist mit Schreiben vom 24.04.1992 von der beabsichtigten Kündigung in Kenntnis gesetzt worden. Auf die Einzelheiten dieses Anschreibens wird Bezug genommen (Blatt 26).

Die Klägerin hat den Feststellungsantrag nach § 4 KSchG – verbunden mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung – gestellt. Das beklagte Land, das zur Kammerverhandlung nicht erschienen war, hatte angekündigt, Klageabweisung zu beantragen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 31.03.1993, einem Urteil nach Lage der Akten, stattgegeben. Dieses Urteil ist der unterlegenen Partei am 18.05.1993 zugestellt worden (Blatt 59). Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes vom 04.06.1993 ist per Fax am selben Tag eingegangen (Blatt 59). Sie ist mit Schriftsatz vom 02.07.1993, eingegangen am Montag, den 05.07.1993 (Blatt 78) begründet worden.

Zur Auswahl vertritt das beklagte Land die Auffassung, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sei ein dienstliches Interesse, daß die Kündigung auch älterer Personen rechtfertige. Dabei müsse zusätzlich berücksichtigt werden, daß die soziale Schutzbedürftigkeit gegen Ende des Berufslebens wieder abnehme, da der Staat ausreichende Möglichkeiten des sozial abgefederten Übergangs in den Ruhestand zur Verfügung stelle.

Im Laufe der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land eine Liste vorgelegt, aus der sich die derzeitige Altersstruktur der Grundschullehrer im Schulamtsbezirk Schwerin sowie der Umfang des Stellenabbaus gegliedert nach Altersstufen und Ursachen des Ausscheidens seit den Kündigungen im Mai 1992 ergibt. Hierauf wird Bezug genommen (Blatt 124). Zur Auswahlentscheidung vertritt das beklagte Land schließlich die Auffassung, diese hätte nicht schulamtsweit sondern lediglich für jede Schule vorgenommen werden können; ansonsten wären eine Vielzahl von Querversetzungen erforderlich gewesen, die den Schülern pädagogisch nicht zumutbar gewesen seien.

Zur Personalratsanhörung vertritt das beklagte Land die Auffassung, von Gesetzes wegen hätte der Hauptpersonalrat beteiligt werden müssen; da dieser – unstreitig – nicht gebildet worden sei, sei keine Personalvertretung zu beteiligen gewesen. Hilfsweise stellt es sich auf den Standpunkt, das Mandat des Bezirkspersonalrates sei mit Auflösung der Ämter für Volksbildung untergegangen. Wiederum hilfsweise wird schließlich behauptet, dem Bezirkspersonalrat seien „der in Betracht kommende Personenkreis, die Kündigungsgründe, die Kriterien der Sozialauswahl sowie die gesamten Sozialdaten bekannt gegeben” worden (Klageerwiderung Seite 6, hier Blatt 22).

Das beklagte und nunmehr berufungsführende Land beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom...

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