Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Hochschullehrer
Leitsatz (amtlich)
Parallelverfahren zu 2 Sa 469/02
Normenkette
BAT-O; Änderungs-TV Nr 1 zum 1. TV zur Anpassung des Tarifrechts § 2 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 06.08.2002; Aktenzeichen 5 Ca 83/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Eine Klage auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin die Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT-O über den 1.10.2001 hinaus zu gewähren, hat das Arbeitsgericht xxxx durch Urteil vom 6.8.2002 - 5 Ca 83/02 - abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht xxxx ausgeführt, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nicht nach der Anlage 1a zum BAT-O, sondern nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24.6.1997 in der von der Mitgliederversammlung der TdL am 4./5.9.1997 beschlossenen Neufassung. Die Klägerin sei Lehrkraft für besondere Aufgaben an wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne der vorgenannten TdL-Richtlinie. Sie könne sich nicht darauf berufen, sie habe nach dem Arbeitsvertrag nur 9 bis 11 Semesterwochenstunden auszuüben. Die Klägerin könne sich weder auf einen Bewährungsaufstieg noch auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 19.9.2002 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 16.10.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegrün- dungsfrist aufgrund eines am 15.11.2002 eingegangenen Antrages bis zum 19.12.2002 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 17.12.2002 eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Gericht übersehen habe, dass sie anfänglich aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts vom 8.5.1991 - geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 12.11.1991 - zutreffend eingruppiert wurde. Eine Änderung habe sich erst durch die im September 1997 erlassene TdL- Richtlinie ergeben. Die Klägerin könne sich auch auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Auf die TdL-Richtlinie könne das beklagte Land sich nicht berufen, da diese keinen tariflichen Charakter hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts xxxxx vom 6.8.2002 - 5 Ca 83/02 - aufzuheben und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT-O über den 1.10.2001 hinaus zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Die Klägerin sei von Anfang an objektiv falsch eingruppiert worden. Wissenschaftliche Angestellte sei die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gewesen. Auf einen Vertrauenstatbestand könne die Klägerin sich nicht berufen. Wenn die Klägerin nunmehr vortrage, die Richtlinie der TdL fänden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil diese zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei, setze sie sich in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und könne damit nicht mehr gehört werden.
Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
1.
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffent- lichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 20.6.2002, 8 AZR 499/01 m. w. N.).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Für das Klagebegehren der Klägerin gibt es keine An- spruchsgrundlage. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-O in seiner jeweiligen Fassung einzelvertraglich vereinbart. Es gilt mithin auch der Änderungsvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT- O) vom 8.5.1991, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30.6.2000. Dieser schließt die Anwendung der Anlage 1a auf Lehrkräfte aus. Die Klägerin ist Lehrkraft.
Die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu, denen sich das Landesarbeitsgericht anschließt, werden in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Im Übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht eine Lehrkraft, die als Lehrerin im Hochschuldienst sprachpraktischen Unterricht erteilt, als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmung angesehen (vgl. BAG, 8 AZR 499/01).
Damit ist die Klägerin gemäß § 2 Abs...