Verfahrensgang

ArbG Neustrelitz (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 5 Ca 1176/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Neustrelitz vom30. März 1995 – 5 Ca 1176/93 – wird zurückgewiesen; aufgrund der teilweisen Klagerücknahme wird der Urteilstenor zu 1) bis 2) folgendermaßen neu gefaßt:

  1. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25. November 1994 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 53.436,08 DM brutto zu zahlen abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes bzw. Arbeitslosenhilfe in Höhe von 32.017,29 DM netto für die Zeit vom 6. Juli 1990 bis zum 31. Mai 1994.
  2. Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 25. November 1994 gegen die Klägerin aufrechterhalten.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.

Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, inwieweit der Klägerin gegen die beklagte Genossenschaft Zahlungsansprüche für die Zeit vom 6. Juli 1990 bis zum 31. Mai 1994 zustehen.

Die Klägerin ist am 1. Mai 1959 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Sie hat in der ehemaligen DDR ein Studium als Diplom-Agraringenieurin abgeschlossen.

Im Jahre 1986 nahm sie bei der LPG (Tierproduktion) Schwasdorf, deren Rechtsnachfolgerin die beklagte Genossenschaft ist, zunächst ein Arbeitsverhältnis auf. Kurz darauf wurde sie im Herbst 1986 ebenso wie ihr Ehemann Mitglied der LPG und gehörte dem Leitungskader an. Entsprechend ihrer Ausbildung wurde sie als Leiterin der Rinderproduktion eingesetzt. Außerdem war sie in dem Betrieb als Parteisekretärin und Kaderleiterin tätig.

Am 6. März 1990 schloß die Klägerin mit der LPG, vertreten durch deren Vorsitzenden … der jetzt Vorstandsvorsitzender der beklagten Genossenschaft ist, folgende „Vereinbarung”:

Vereinbarung zwischen der LPG T. … vertreten durch den Koll. … und dem Leiter der Rinderproduktion Kollegin … für das Jahr 1990

I. Verantwortungsbereich

Entsprechend der im Betriebsplan festgelegten Ziele trägt die Koll. … als Leiterin der Rinderproduktion die Verantwortung für die Produktion von

26.800

dt

Milch

820

dt

Schlachtrind

45

Stck.

Jungrinder zur Last

375

Stck.

Kälber

Als Leiterin der Rinderproduktion hat Kolln. … folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Erarbeitung der Butterrationen entsprechend des [xxxxx]-Butterbewertungssystems
  • Tierbestandsveränderungen und Buttermittelverbrauch sind monatlich abzurechnen
  • Der Tag der Tierpfleger ist monatlich durchzuführen
  • Abrechnung Planerfüllung
  • Belehrung und Auswertung GAB

Die Bereichsleiterin Kolln. … ist für die Ordnung und Sicherheit sowie der Verschließbarkeit folgender Objekte, einschließlich des zugehörigen Geländes, verantwortlich:

I.

Kuhstall

Bullenstall

II.

Kälberstall, Jungrinderstall …

III.

Kuhstall …

Kuhstall …

Milchsammelstelle

IV.

Kuhstall …

Neuer Stall

Es sind Objektverantwortliche zu benennen.

II. Rechte

Der Kolln. … unterstehen weisungsrechtlich

Meisterbereich

Jungrinderproduktion

Milchproduktion

Besamungstechniker

III. Rechenschaftspflicht

Die Kolln. … ist dem Vorsitzenden sowie dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

IV. Vergütung

Die Kolln. … erhält eine monatliche Vergütung

von

1.300,– M

davon Kennziffern

175,– M

Abrechnung Kennziffern:

– Planerfüllung Milch u. Qualität Q

90,– M

– Qualität Jungrinder u. Kälber † 80 I u. II

85,– M

Bei Erfüllung der im Betriebsplan festgelegten Ziele erhält die Kolln. [xxxxx] eine Prämie von [xxxxx] Bei [xxxxx] Nichterfüllung werden [xxxxx]… den 6.3.1990

Am 26. Juni 1990 beschlossen die Mitglieder der LPG auf einer Vollversammlung, die LPG in eine eingetragene Genossenschaft umzuwandeln (vgl. Protokoll: Bl. 117–118 d. A.). Die Klägerin sowie ihr Ehemann nahmen an der Vollversammlung nicht teil, weil sie sich vom 23.–30. Juni 1990 im Urlaub befanden. Mit ihnen wurde das Umwandlungsvorhaben am 22. Juni und 2. Juli 1990 besprochen (vgl. Aktenvermerk: Bl. 97 d. A.). Streitpunkt war dabei, daß der Ehemann der Klägerin als Wiedereinrichter sein Land aus der Genossenschaft herausnehmen bzw. keine neuen Geschäftsanteile in die Genossenschaft einzahlen wollte.

Am 2. Juli 1990 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Mitglied in die eingetragene Genossenschaft gegen Zahlung eines Geschäftsanteils von 500,00 DM (vgl. Bl. 19 d. A.). Unter dem 3. Juli 1990 teilte ihr der Vorsitzende des Aufsichtsrates … Namen der eingetragenen Genossenschaft mit (vgl. Bl. 96 d. A.):

„Betr.: Ihr Antrag auf Mitgliedschaft

Im Aufsichtsrat wurde am 27.06.1990 beschlossen:

Wenn ein Genossenschaftsbauer sein Land aus der Genossenschaft nimmt, wird der Ehepartner nicht bei uns beschäftigt.

Somit können wir Ihren Antrag nicht annehmen. Nichtmitglieder werden z. Z. nicht eingestellt.”

Gemäß Protokoll vom 4. Juli 1990 (vgl. Bl. 128–129 d. A.) erhobt der Ehemann der Klägerin dagegen Widerspruch. Daraufhin sandte der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin am 6. Juli 1990 folgendes Schreiben:

...

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