Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Aktenzeichen 66 Ca 4639/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der am 9. Februar 1939 geborene Kläger begann seine berufliche Laufbahn bei der Reichsbahn der ehemaligen DDR. In den 60er Jahren war er am Bahnhof W. einer von fünf Brigadevorstehern und als solcher unmittelbar dem Bahnhofsvorsteher als dem Leiter des Bahnhofes W. nachgeordnet (1970 wurden bei dieser Dienststelle der Reichsbahn ca. 450 Mitarbeiter beschäftigt).

Über den Bahnhof W. wurde sowohl Militärverkehr als auch der hafenseitig grenzüberschreitende Güterverkehr abgewickelt. Damit gehörte der Betrieb zu den für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (künftig: MfS) „sensiblen” Arbeitsbereichen. Dementsprechend mußte der Kläger in dieser Position verschiedentlich Verpflichtungserklärungen abgeben. So unterzeichnete er am 9.7.1969 eine Wachsamkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung, die ihm von seinen Dienstvorgesetzten maschinenschriftlich ausgefertigt vorgelegt wurde. Wegen ihres Wortlautes wird auf die bei den Akten befindliche Fotokopie (Blatt 9) Bezug genommen. Derartige Verpflichtungserklärungen wurden vom Kläger wie von seinen gleichgeordneten Kollegen davor und danach routinemäßig verlangt.

Ab 1970 begann das MfS den Bahnhof W. verstärkt „aufzuklären”. Über seinen hauptamtlichen Mitarbeiter Lichner trat es an den Kläger heran und ließ ihn schließlich am 8.7.1970 folgende Erklärung eigenhändig schreiben und unterzeichnen:

„Schweigeverpflichtung

Ich,G. Sch… geb. am 9.2.39 in W. wohnhaft in W. tätig als Brigadevorsteher auf dem Bahnhof W., verpflichte mich, über sämtliche Gespräche, die ich mit den Genossen des Ministeriums für Staatssicherheit durchgeführt habe, strengstes Stillschweigen zu wahren.

Weiterhin verpflichte ich mich, zum Schutzes der DDR und zur Entlarvung ihrer Feinde das MfS in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Ich wurde darüber belehrt, daß ich hierüber zu keinen dritten Personen (Familienangehörigen, Arbeitskollegen, Bekannten und Verwandten sowie Polizei und Gericht) sprechen darf.”

Diesen Text versah der Kläger mit Datums- und Ortsangabe sowie mit der eigenhändigen Unterschrift mit Vor- und Zunamen (vgl. Fotokopie Blatt 8 der Akten).

Anschließend wurde er beim MfS als gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit (sogenannter „GMS”, seit 1968 bestehende niedrigste Kategorie inoffizieller Mitarbeiter; vgl. Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Kreisverwaltung W. vom 10.6.1993, Fotokopie Blatt 11 f. der Akten) geführt.

Die Akten des GMS-Vorganges enthalten keine Berichte, weder des Klägers selbst noch Treffberichte von Führungsoffizieren. Ebenso fehlen Hinweise auf besondere Aufträge, die Einweihung in konspirative Methoden des MfS oder Hinweise auf offizielle Gespräche oder Kontakte mit anderen Mitarbeitern des MfS (vgl. Gutachten des Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum Kläger vom 22.6.1995, Blatt 247 der Akten).

Nach der GMS-Akte endete die Zusammenarbeit mit dem Wechsel des Klägers ab dem 1.1.1976 zur Reichsbahndirektion Sch..

Später schied der Kläger aus den Diensten der Reichsbahn aus.

Ende der 80er Jahre war der Kläger beim VEB Fruchthandel K. als Justitiar beschäftigt. Aus dieser Position bewarb er sich im Sommer 1990 um die Stelle des Leiters des Rechts- und Ordnungsamtes beim Landkreis W. (dem Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten).

Am 14.8.1990 kam es auf diese Bewerbung hin zu einem „Einstellungsgespräch” zwischen dem Kläger und dem Beauftragten des Landkreises W. … dem Zeugen Dr. E.. Von diesem wurde auf die Einstellung des Landkreises zu einer früheren Mitarbeit beim MfS hingewiesen; der Inhalt dieses Gespräches im einzelnen ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Im Gefolge dieses Gespräches befürworteten der Zeuge Dr. E. und der Landrat Dr. D. gegenüber dem Kreisausschuß die Einstellung des Klägers, was das Gremium in seiner Sitzung vom 18.10.1990 bestätigte (vgl. Fotokopie des Schreibens der Kreisverwaltung W. vom 30.10.1990, Blatt 198 der Akten).

Es kam sodann am 30. Oktober 1990 zum Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien, demzufolge der Kläger ab dem 1.11.1990 seine Tätigkeit als Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes bei der Kreisverwaltung W. aufnahm (Blatt 199 f. der Akten in Fotokopie). Das monatliche Bruttogehalt des Klägers betrug zuletzt DM …

Am 31.1.1991 unterzeichnete der Kläger eine Ehrenerklärung, die ihm vom Landkreis Wismar vorgelegt worden war, die unter anderem die Erklärung beinhaltete, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein (vgl. Fotokopie Bla...

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