Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Lehrern. Verweis auf Beamtenbesoldung. Änderung der Vergütung
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die Verweisung in einem Tarifvertrag bewirken soll, dass angestellte Lehrer in der Vergütung weder besser noch schlechter gestellt sind als vergleichbare Beamte, so kann daraus nicht hergeleitet werden, dass Änderungen der Eingruppierung entgegen den Grundsätzen von §§ 22, 23 BAT-O nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich wären, unter denen auch bei einem Beamten eine Rückstufung in der Besoldung erfolgen könnte.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; GG Art. 74 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen 3 Ca 339/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – 3 Ca 339/02 – vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der seit 13.2.2002 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beim Beklagten beschäftigten Klägerin auf der Grundlage des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen BAT-O.
Die Klägerin begehrt Vergütung nach Gruppe II a anstelle der gewährten Vergütung nach Gruppe III. Sie hat durch Ablegen der Zweiten Staatsprüfung in den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben und wird an der verbundenen Haupt- und Realschule B. II eingesetzt.
Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2002 ergangenen, am 30.10.2002 verkündeten Urteil für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum 13.2.2002 bis 30.6.2002 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4, das beklagte Land zu 1/4.
- Der Streitwert wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
In der Begründung seiner Entscheidung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Lehrkraft aufgrund der Bestimmung in § 2 Nr. 3 S. 2 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 in die Vergütungsgruppe eingruppiert ist, die der Besoldungsgruppe entspricht, in die sie als Beamtin eingruppiert wäre. Da die Klägerin über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verfüge, falle sie nicht unter die landesrechtlichen Besoldungsregelungen, sondern sei anhand der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO A) einzugruppieren. Danach sei sie jedenfalls für die Zeit bis zum 30.6.2002 in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen als „Lehrer – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung; Fußnote 10: als Eingangsamt”.
Diese Eingruppierung treffe jedoch ab 1.7.2002 nicht mehr zu, weil mit Inkrafttreten des Besoldungsstrukturgesetzes ein Fußnotenhinweis „16” eingefügt worden ist, welcher lautet:
„Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem Hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund im Ganzen Bezug genommen.
Gegen das am 8. November 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre gewerkschaftliche Prozessvertretung am 2. Dezember 2002 Berufung eingelegt und diese am 8. Januar 2003 begründet. Das beklagte Land hat keine Berufung eingelegt.
Die Klägerin macht geltend, der Anspruch auf Vergütungsgruppe II a entsprechend A 13 stehe ihr unabhängig von der Rechtsänderung auch nach dem 1. Juli 2002 zu. Nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 22.6.1995 Abschnitt A Ziffer 4 würden Lehrkräfte, die an einer anderen Schulart verwendet werden als ihrer Lehrbefähigung entspreche, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Beschäftigungsschulart. Deshalb sei die Klägerin zumindest wie eine Realschullehrerin und somit entsprechend A 13 einzugruppieren. Sonst hätte sie eine niedrigere Eingruppierung als ihre Kollegen.
Im Übrigen seien auch für Haupt- und Realschullehrer 35 Prozent Beförderungsstellen der Vergütungsgruppe II a vorgesehen. Bei der Besetzung dieser Stellen wäre sie aufgrund ihrer höheren Qualifikation – Lehrbefähigung für Gymnasien – im Rahmen der Bestenauslese zu berücksichtigen. Es möge zutreffend sein, dass für nach dem 1. Juli 2002 neu eingestellte Lehrer nur noch Anspruch auf Vergütung nach Gruppe III entsprechend A 12 bestehe. Hier habe die Klägerin aber vor der Gesetzesänderung eine Rechtsposition erworben, die ihr nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht mehr genommen werden k...