Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine Krippenerzieherin mit der Ausbildung in der ehemaligen DDR ist in die Gruppe VI b BAT-O eingruppiert bzw. nach Erfüllung der Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges in die Gruppe V c BAT-O
Normenkette
Ergänzung der Anlage 1 zum BAT; Sozial- und Erziehungsdienst
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Aktenzeichen 8 Ca 934/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung. In der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin 8 Ca 934/94 vom 23.6.1994 heißt es hierzu im unstreitigen Teil des Tatbestandes unter anderem:
Die Klägerin erwarb nach entsprechender Ausbildung am 1. September 1985 nach dem Recht der DDR die staatliche Anerkennung als Krippenerzieherin. Als solche ist sie seitdem – zuletzt bei der Beklagten – tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der BAT-O und die ergänzenden Tarifverträge anwendbar. Die Beklagte vergütete die Klägerin gemäß Vergütungsgruppe VI b BAT-O. Die Klägerin meint, ihr stehe eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c BAT-O zu.
Eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 erhalten:
„Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszuüben (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5).”
Eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 erhalten:
„Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5. II (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5).”
Protokollnotiz Nr. 5 lautet:
„Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
- Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Prüfung,
- Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.”
Gemäß § 2 des Änderungs-TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 werden, sofern in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, … gefordert werden, diejenigen nach § 19 Absatz 1 und 2 BAT-O den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn Abschnitt VI und die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätten.
Am 14. Juni 1991 vereinbarte die Kultusministerkonferenz (im folgenden: KMK), daß Bewerber/Bewerberinnen, die nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR eine Ausbildung in Erzieherberufen vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, nach Maßgabe der getroffenen Regelungen die bundesweite Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben, und die Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin erhalten. Danach werden u. a. Teilanerkennungen für die im Gebiet der ehemaligen – DDR erworbene Berufsbezeichnung Krippenerzieher/in für den Bereich Krippe ausgesprochen.
Die KMK hat beschlossen, daß über die Teilanerkennung eine Bescheinigung mit im einzelnen festgelegten Wortlaut ausgestellt wird. Die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin mit der Berechtigung in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung der KMK Bewerber/Bewerberinnen erhalten, wenn sie an einer einjährigen Anpassungsfortbildung in mindestens einem nicht die vorliegende Qualifikation betreffenden Teilbereich teilgenommen und diese Fortbildung mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossen haben.
Die Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern setzte den Beschluß der KMK mit Runderlaß vom 10. Januar 1992 in Kraft. Der Kultusminister des Landes Brandenburg erteilte der Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses der KMK vom 14. Juni 1991 am 13. Mai 1992 die Anerkennung für den Teilbereich Krippe.
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Schwerin in der vorgenannten Entscheidung festgestellt,
daß die Klägerin in der Vergütungsgruppe V c der Vergütungsordnung (VKH) Anlage 1 a zum BAT-O ab 1. Dezember 1991 eingruppiert ist und
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die monatlich fällig gewordenen Unterschiedsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe VI b und der Vergütungsgruppe V c in Höhe von insgesamt 5.847,92 DM brutto nebst vier Prozent Zinsen auf 4.081,30 DM seit dem 11. August 1993 sowie auf weitere 1.766,62 DM seit dem 9. Mai 1994 zu zahlen,
und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert ist auf 10.472,40 DM festgesetzt worden.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin sei als Krippenerzieherin Erzieherin im Sinne des vorgenannten Tarifvertrages, nämlich für den Teilbereich Krippe. Si...