Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 2 Ca 532/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stralsund (2 Ca 532/96) vom19.6.1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger studierte ab 1964 an der Universität G. die Fächer Geschichte/Körpererziehung. Nach acht Semestern wurde er am 2.6.1968 zum Staatsexamen zugelassen, über dessen Bestehen ihm unter dem 11.9.1969 ein Zeugnis erteilt wurde. Darin wird attestiert,
„Herr H. D.
hat nach den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen das Staatsexamen als Fachlehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Gesamtnote befriedigend bestanden.
Auf Grund dieser Prüfung wird ihm die Lehrbefähigung
im Fach Geschichte |
für die Klassen 5 bis 10 |
im Fach Körpererziehung |
für die Klassen 5 bis 10 |
zuerkannt.”
(vgl. Fotokopien Blatt 9 f., 151 f. d. A.)
Von 1971 bis 1981 unterrichtete der Kläger an der Betriebsberufsschule des Autobahnbaukombinats G. In dieser Zeit war er auch während sechs Jahren in der Abiturstufe eingesetzt und lehrte dort die Fächer Sport, Geschichte und Betriebsökonomie.
Vom beklagten Land wurde der Kläger als angestellter Lehrer an der Beruflichen Schule der Hansestadt G. – Kaufmännische Schule – beschäftigt. Am 22.6.1995 erweiterte er seine Lehrbefähigung um das Fach „Sozialkunde” (vgl. Zeugnis des Lehrerprüfungsamtes MV, Fotokopie Blatt 11 d. A.). Unterricht in der Oberstufe eines Gymnasiums, Fachgymnasiums oder einer Oberschule hat der Kläger seit 1990 nicht erteilt.
Nachdem das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23.8.1994 das Bundesbesoldungsgesetz um die Vorbemerkung 16b „Lehrer mit Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR” ergänzt hatte, hat das beklagte Land die besoldungsrechtliche Einstufung der Lehrkräfte Ost durch das 2. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.10.1994 (GVOBl. MV 1994, S. 973), welches die 2. Besoldungsübergangsverordnung abgelöst hat, vorgenommen.
Danach werden, soweit hier von Interesse, besoldet nach der Besoldungsgruppe A12
„Lehrer…
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung(1))(2))(3))(4))(8))(9))
…
(9)) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach.”
In der Besoldungsgruppe A13 wird besoldet
„bb) Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung (2))(4))(13))(14))
(2)) Als Eingangsamt.
(13)) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und Pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasiale Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.
(14)) Für Diplomlehr und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.”
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers als angestelltem Lehrer findet der BAT-O Anwendung. Gemäß § 11 Satz 2 BAT-O vergütete das beklagte Land den Kläger nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, da es den Kläger als Lehrern der Besoldungsgruppe A12 vergleichbar ansah. Mit Bescheid vom 24.4.1995 teilte das Kultusministerium des beklagten Landes dem Kläger mit, daß sich an seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O durch die geänderten Besoldungsvorschriften nichts geändert habe (Fotokopie Blatt 12 d. A.). Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers vom 8.5.1995 (Blatt 96 f. d. A.) ließ er unter dem 16.9.1996 die vorliegende Klage erheben, mit der er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe lla BAT-O anstrebt.
Dazu hat der Kläger im wesentlichen die Auffassung vertreten, beamteten Lehrern in der Besoldungsgruppe A13 deshalb vergleichbar zu sein, weil er die Voraussetzungen der Fußnote 14 zu dieser Besoldungsgruppe erfülle. Dazu hat er behauptet, in der ehemaligen DDR habe es weder während der Ausbildung noch im späteren schulischen Einsatz Unterschiede zwischen (Fach-)Lehrern für die Klassenstufen 5 bis 10 und solchen für die Klassenstufen 5 bis 12 gegeben. Tatsächlich habe er in der DDR auch (unstreitig) Sport in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet. Es sei nur ein einheitliches Staatsexamen für alle Fachlehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberstufe abgenommen worden, was auch sein Examenszeugnis belege. Zwar enthalte dieses in der Tat die Einschränkung, daß die Lehrbefähigung (für zwei Fächer) nur für die Klassen 5 bis 10 zuerkannt worden sei. Dieser einschränkende Zusa...