Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungskontrollklage. Haushaltsbefristung. Wissenschaftler. Lehre. Forschung. Befristungskontrollklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität
Leitsatz (amtlich)
1. Zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Absatz 1 WissZeitVG können auch Akademiker gehören, die ausschließlich in der Lehre eingesetzt sind. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten (wie BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 _ AP Nr. 7 zu § 1 WissZeitVG = NZA 2017, 249). - Hier verneint.
2. Der Sachgrund des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss daher aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind (wie BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 _ AP Nr. 7 zu § 1 WissZeitVG = NZA 2017, 249). In diesem Sinne kann die Befristung nicht auf einen Haushaltstitel gestützt werden, der mit "Nicht aufteilbare Personalkosten" bezeichnet ist und der in den Erläuterungen lediglich den weiteren Hinweis enthält "Veranschlagt für befristete Beschäftigungen im Rahmen des Hochschulpakts 2020", denn der Haushaltsgesetzgeber hat hier keine Entscheidung darüber getroffen, welche Aufgaben von vorübergehender Dauer durch die Bindung welchen Personals gefördert werden soll.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 17; WissZeitVG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 01.10.2013; Aktenzeichen 1 Ca 906/13) |
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.
Der Kläger steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als Lehrkraft im Schuldienst, das derzeit einvernehmlich wegen seiner Tätigkeit an der Universität ruht. Der Kläger wurde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am Historischen Institut der Universität A-Stadt beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet bis zum 31. Januar 2011 eingestellt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Juli/30. September 2010 heißt es ua.:
"3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers
Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik im Umfang von 16 SWS
wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamensarbeiten)
fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung
Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung
...
5. Darstellung der Tätigkeit
lfd. Nr. |
Aufgaben |
ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften |
Anteil an gesamter AZ |
1 |
2 |
3 |
4 |
1. |
Lehre zur Vermittlung von Grundlagenwissen und professioneller Handlungskompetenz im Bereich der Fachdidaktik |
Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsdidaktik obligatorischen schulpraktischen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse) Organisation und Betreuung von Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung |
80 % |
2. |
Prüfungen |
wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung |
15 % |
3. |
Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung |
Entwicklung von Studiengängen Kooperation mit dem ZLB der Universität A-Stadt |
5 % |
..."
Am 6./16. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. In § 1 des Arbeitsvertrags ist als Befristungsgrund "§ 2 Absatz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz" angegeben. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)...