Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Urteil vom 11.08.1993; Aktenzeichen 2 Ca 712/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 11.8.1993 – 2 Ca 712/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin war vom 1.4.1991 bis zum 30.9.1992 bei dem beklagten Amt in dessen Kindereinrichtungen tätig. Zuvor war sie vom 1.8.1964 bis zum 31.3.1991 bei dem damaligen Landkreis … bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem Rat des Kreises … Abteilung Volksbildung, als Kindergärtnerin beschäftigt. Sie war hierbei mit der eigenständigen Leitung einer Gruppe von Kindern betraut.
Das beklagte Amt übernahm mit Wirkung vom 1.4.1991 sämtliche in seinem Amtsbereich liegenden Kindereinrichtungen, die zuvor vom Landkreis … betrieben worden waren. Dieser Landkreis war Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA).
Auf das am 30.9.1992 beendete Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 3.4.1991 die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages für die Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (BAT-O) sowie die diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war dabei in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und vergütet worden.
Mit Schreiben vom 26.3.1992 beanspruchte die Klägerin die Vergütungsgruppe V c plus Vergütungsgruppenzulage in Höhe von fünf Prozent der Vergütungsgruppe V c Stufe 4 ab dem 1.12.1991.
Hierauf, wie auch auf ein entsprechendes Anspruchsschreiben der Gewerkschaft ÖTV von Februar 1993, erfolgte keine Reaktion.
Mit der am 18.3.1993 beim Arbeitsgericht Neustrelitz eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Mit Urteil vom 18.8.1993 hat das Arbeitsgericht Neustrelitz antragsgemäß festgestellt, daß das beklagte Amt verpflichtet ist, der Klägerin vom 1.12.1991 bis 30.9.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c zuzüglich einer monatlichen Vergütungsgruppenzulage in Höhe von fünf Prozent der Grundvergütung der Stufe 4 Vergütungsgruppe V c zu zahlen, und dieses wie folgt begründet:
Die Klägerin sei als im Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 eingereiht anzusehen und habe dort vier Jahre verbracht. Dabei sei neben der Tätigkeit bei dem beklagten Amt ab 1.4.1991 auch die davor liegende Zeit der Tätigkeit bei dem vorhergehenden Arbeitgeber, dem Landkreis … bzw. dessen Rechtsvorgänger nach § 2 der Änderungstarifverträge Nr. 1 und Nr. 2 zum BAT-O in der letzten Fassung vom 12.11.1991 (ÄnderungsTV, § 19 BAT-O) und dessen Übergangsvorschrift Nr. 2 c als Beschäftigungszeit anzusehen, weil das wegen der Übernahme der staatlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Fall gewesen wäre, wenn damals schon die Vergütungsordnung BAT-O gegolten hätte. Hierbei sei die rein tatsächliche Übernahme, nicht aber eine Betriebs- oder Funktionsnachfolge maßgeblich.
Unerheblich sei auch die formelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Landkreis … und seine Neubegründung mit dem beklagten Amt durch schriftlichen Arbeitsvertrag. Die Beschäftigungszeit könne als Bewährungszeit angesehen werden, weil die Klägerin die Tätigkeit einer „Angestellten in der Tätigkeit einer Erzieherin” und damit die tariflich notwendige entsprechende Tätigkeit unabhängig von staatlicher Anerkennung tatsächlich und während der Bewährungszeiträume beanstandungsfrei ausgeübt habe.
Gegen dieses am 23.8.1993 zugestellte Urteil hat das beklagte Amt mit einem am 30.8.1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit ihrem am 7.9.1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1.9.1993 begründet.
Das beklagte Amt trägt vor:
Die Klage sei wegen Fehlens eines bestimmten Antrages unzulässig. Sie sei auch unbegründet. Die Klägerin sei keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung; sie sei aber auch nicht als sonstige Angestellte im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 anzusehen.
Wenn die Klägerin eine Tätigkeit ausgeübt habe, die derjenigen einer Erzieherin entsprochen habe, so erfülle das nur das entsprechende Tätigkeitsmerkmal nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3; hierdurch würden nicht die Tätigkeitsmerkmale der gleichwertigen Fähigkeit und Erfahrung einer Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung erfüllt. Die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b sei zu hoch und versehentlich geschehen.
Auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich der Anspruch nicht, weil nur die Vergütungsgruppe, nicht die Fallgruppe bezeichnet sei. Der maßgebliche Zeitpunkt der Anerkennung sei deren Vornahme, sie sei nicht deklaratorisch. Zudem handele es sich lediglich um eine Teilanerkennung.
Das beklagte Amt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kl...