Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Betriebsprüfer
Leitsatz (amtlich)
Bei der Tätigkeit des Betriebsprüfers in einer Landesversicherungsanstalt gem. § 28 p SGB IV unterfällt die Durchführung von planmäßigen Prüfungen der Vergütungsgruppe IV b Anlage 1 a. Die Durchführung von sogenannten ad hoc - Prüfungen ist ein gesonderter Arbeitsvorgang und führt bei einem entsprechenden Arbeitsumfang von 20 Prozent nicht zu einer Höherbewertung der Tätigkeit.
Normenkette
BAT - TgRV-O Anl. 1 a; SGB IV § 28 p
Verfahrensgang
ArbG Neubrandenburg (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen 4 Ca 2792/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe IV b BAT-TgRV-O eingruppiert. Er verlangt Höhergruppierung ab dem 01.06.1998 nach Vergütungsgruppe IV a und ab dem 01.10.1998 nach Vergütungsgruppe III.
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 16.09.2003 - 4 Ca 2792/02 - u. a. wie folgt:
Der am 03.04.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.01.1991 beschäftigt und seit dem 01.10.1994 als Betriebs prüfer tätig.
In dem Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass sich das Beschäftigungsverhältnis nach den für die Landesversicherungsan stalt Mecklenburg-Vorpommern geltenden Bundesangestelltenta rifvertrag (BAT-TgRV-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
Der Kläger erhielt nach erfolgreicher Bewerbung um die Tätigkeit als Betriebsprüfer weiterhin die Vergütungsgruppe V b, wie sie in den Arbeitsvertrag vom 16.03.1992 aufgenommen war. In der Stellenausschreibung der Beklagten für die Stelle als Betriebsprüfer war die Vergütungsgruppe IV b ausgewiesen. Ab 01.04.1995 wurde dem Kläger eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen V b und IV b gezahlt.
Mit seinem Schreiben vom 30.11.1998 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Antrag auf Überprüfung, ob für ihn der Bewäh- rungsaufstieg zur Vergütungsgruppe IV b zutreffe.
Bei der Beklagten wurde ab 1997 zur Überprüfung der gesamten Eingruppierung eine Stellenbewertungskommission tätig, die Stellen der Betriebsprüfer sind im Jahr 2000 überprüft und bewertet worden. Dazu haben 14 Prüfer aus allen Prüfbezirken bei der Beklag ten über einen Zeitraum von acht Wochen tägliche Arbeitsplatzaufschreibungen vorgenommen. Darüber hinaus begleiten die Mitglieder der Stellenbewertungskommission die Selbstaufschreibungen und verschafften sich einen Einblick in die Praxis der Betriebsprüfung vor Ort. Die Ergebnisse wurden in der Stellenbeschreibung durch die Beklagte zusammengefasst. Die Stellenbewertungskom- mission hat am 05.10.2000 als Ergebnis der Bewertung die Vergü- tungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a festgestellt.
In der Stellenbeschreibung sind aus den Tätigkeitsmerkmalen zwei Arbeitsvorgänge gebildet worden:
1.
Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von planmäßigen Prü fungen bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p SGB IV zur Überwachung der ordnungsgemäßen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbetrages und der Einhaltung der Meldepflichten (Betriebs prüfung) einschließlich der Erarbeitung von Bescheiden mit einemZeitanteil von 80 Prozent.
2.
Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von außerplanmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p SGB IV nach Insol venzereignissen auf der Grundlage von Prüfaufträgen der Beitrags einzugsstellen zur Überwachung der ordnungsgemäßen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Einhaltung der Meldepflichten (ad hoc-Betriebsprüfung) einschließlich der Erarbeitung von Bescheiden mit einem Zeitanteil von 20 Prozent.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat durch das vorgenannte Urteil die Klage auf die begehrte Eingruppierung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach Darstellung der Tarifsystematik, die mit der Vergütungsgruppe V b beginnt, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a in Übereinstimmung mit den Parteien als erfüllt angesehen.
Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a hat es verneint. Zum einen hebe sich die Tätigkeit des Klägers nicht mindestens zu 50 Prozent aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraus. Zum anderen habe die Beklagte zu Recht zwei Arbeitsvorgänge gebildet und dabei zwischen den außerordentlichen und ordentlichen Betriebsprüfungen unterschieden.
Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 8.10.2003 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 30.10.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht gestellten Antrages bis zum 22.12.2003 verlängert worden ist, i...