Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Betriebsprüfer
Leitsatz (amtlich)
Bei der Tätigkeit des Betriebsprüfers in einer Landesversicherungsanstalt gem. § 28 p SGB IV unterfällt die Durchführung von planmäßigen Prüfungen der Vergütungsgruppe IV b Anlage 1 a. Die Durchführung von sogenannten ad hoc - Prüfungen ist ein gesonderter Arbeitsvorgang und führt bei einem entsprechenden Arbeitsumfang von 20 Prozent nicht zu einer Höherbewertung der Tätigkeit.
Normenkette
BAT-TgRV-O Anl. 1 a; SGB IV § 28 p
Verfahrensgang
ArbG Neubrandenburg (Urteil vom 29.08.2003; Aktenzeichen 5 Ca 2793/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 29.8.2003 - 5 Ca 2793/02 - dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 29.8.2003 - 5 Ca 2793/02 - u. a. wie folgt
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin für die Zeit ab 01. August 2000. Die am 08.11.1959 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1997 bei der Beklagten als Betriebsprü-ferin tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der BAT- TgRV-O und die diesen ergän-zenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten ergeben sich aus der im Jahre 2000 von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung (vgl. im Einzelnen Blatt 40 - 47 d. A.). Die Beklagte hat die Einzeltätigkeiten der Klägerin in diesem Zusammenhang in zwei Arbeitsvorgänge abge-grenzt, nämlich zum einen
- das Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von planmäßigen Prüfungen bei den Arbeit- gebern gemäß § 28 p SGB IV zur Überwachung der ordnungsgemäßen Zahlung des Sozialver- sicherungsbeitrages und der Einhaltung der Meldepflichten (Betriebsprüfung) einschließlich der Erarbeitung von Bescheiden (80 % Zeitanteil)
und zum anderen
- das Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von außerplanmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p SGB IV nach Insolvenzereignissen auf der Grundlage von Prüf- aufträgen der Beitragseinzugsstellen zur Überwachung der ordnungsgemäßen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages unter Einhaltung der Meldepflichten (ad hoc-Betriebsprüfung) einschließlich der Erarbeitung von Bescheiden (20 % Zeitanteil).
Die Beklagte hat sodann im Rahmen der von ihr durchgeführten Stellenbewertung den von ihr gebildeten Arbeitsvorvorgang der planmäßigen Betriebsprüfungen mit der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe1 a der Anlage 1 a zum BAT-TgRV-O bewertet, den Arbeitsvorgang der außerplan-mäßigen Betriebsprüfungen dagegen mit der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT-TgRV-O.
Die Beklagte bewertet die gesamte Tätigkeit der Klägerin schließlich nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT-TgRV-O mit der Begründung, dass die nach Vergü-tungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT-TgRV-O bewerteten außerplanmäßigen Prüfungen einen Anteil an der gesamten Arbeitszeit von weniger als 33 1/3 % ausmachen würden.
Die Klägerin führt die ihr übertragenen Betriebsprüfungen insbesondere auf der Grundlage der §§ 28 p und 28 q des SGB IV, des § 212 SGB VI, der Beitragsüberwachungsverordnung sowie der Richtlinien der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Prüfungen bei den Arbeitgebern (Betriebsprüfungsrichtlinien (Blatt 54 a - 78 d. A.) durch.
Die Klägerin übt die beschriebene Tätigkeit einer Betriebsprüferin seit dem 01.01.1997 unstreitig beanstandungsfrei aus und hat sich den Anforderungen dieses Aufgabengebietes stets als gewachsen gezeigt.
Mit Schreiben vom 25.01.2001 (Blatt 49 d. A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Überprüfung der vorgenommenen Bewertung ihrer Planstelle mit der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a der Anlage zum BAT-TgRV-O, sie mit dem
Ergebnis dieser Bewertgung nicht einverstanden sei.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat durch die vorgenannte Entscheidung festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1.7.2002 nach der Vergütungsgruppe III BAT-TgRV-O zu vergüten und die jeweils monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe IV b BAT-TgRV- O mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2003 zu verzinsen. Die Klage auf Zahlung der Vergütung ab 1.8.2000 hat es abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu 42 % und der Beklagten zu 58 % auferlegt. Der Streitwert ist auf 13.400,00 Euro festgesetzt worden.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin sei als einheitlicher großer Arbeitsvorgang anzusehen. Die Einzelaufgaben seien nicht weiter aufteilb...