Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 05.05.1997; Aktenzeichen 2a BV 340/96) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
2. Für die Beteiligten zu 1. und 2. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der … (Beteiligte zu 4.) beschäftigten Piloten und Bordmechaniker vom antragstellenden Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitvertreten werden.
Die … (Beteiligte zu 4.) beschäftigt 49 Piloten und Bordmechaniker, die auf Rettungshubschraubern eingesetzt sind. Deren Einsatz wird über das gesamte Bundesgebiet verteilt von einer … Zentrale aus geleitet, und zwar nach Schichtplänen, die einen Wechsel zwischen drei oder vier Arbeitstagen und der gleichen Anzahl freier Tage vorsehen.
Während der Arbeitszeit halten sich die Piloten in ihrer Hubschrauberstation zur Bereitschaft auf und kehren nach Einsätzen jeweils dorthin wieder zurück. Nach Arbeitszeitende sind sie frei.
Die Zentrale der Beteiligten zu 4. befindet sich in den Geschäftsräumen der Beteiligten zu 3. in … insoweit besteht ein einheitlicher Betrieb (Gemeinschaftsbetrieb) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom 1. Februar 1994 ist der Beteiligten zu 4. eine Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen erteilt worden. Die unbefristete Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 datiert vom 1. April 1995.
Bis zur Betriebsratswahl am 15. April 1994 war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Beteiligte zu 1. auch für die bei der Beteiligten zu 4. angestellten Arbeitnehmer zuständig ist. Vom fliegenden Personal der Beteiligten zu 4. hatte an dieser Betriebsratswahl niemand teilgenommen.
Im Oktober 1995 ist bei der Beteiligten zu 4. ein Gremium von „Vertrauensmännern” als Arbeitnehmervertretung gewählt worden. Tarifverhandlungen über die Errichtung einer Vertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind von der Geschäftsführung der Beteiligten zu 3. abgelehnt worden. Seitdem besteht zwischen den Beteiligten Streit darüber, welches die gesetzlich vorgesehene Arbeitnehmervertretung für die bei der Beteiligten zu 4. im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist.
Die Beteiligten zu 1. und 2. vertreten dazu die Auffassung, das bei der Beteiligten zu 4. beschäftigte fliegende Personal sei wegen Eingliederung in den Betrieb der Beteiligten zu 3. und aufgrund seiner ständigen Wiederkehr zur Basis mit einem Aktionsradius von nur 50 Kilometer ortsgebunden. Es könne damit nicht als „im Flugbetrieb beschäftigt” im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG angesehen werden. Das Betriebsverfassungsgesetz finde auch auf das bei der Beteiligten zu 4. beschäftigte fliegende Personal Anwendung; der bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) sei auch dafür zuständig.
Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 28. November 1996 haben die Beteiligten zu 1. und 2. zur Klärung dieser Zuständigkeit das Arbeitsgericht München angerufen mit den Anträgen:
festzustellen, dass die Zentralverwaltung … des … … und die …, unter Einschluss der bei der … beschäftigten Piloten und Bordtechniker einen einheitlichen Betrieb (Gemeinschaftsbetrieb) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden;
hilfsweise, den Antragsgegnern zu gebieten, mit der Antragstellerin zu 2. über einen Tarifvertrag zur Errichtung einer Vertretung der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer des Antragsgegners zu 2. zu verhandeln.
Das angerufene Arbeitsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen; auf die Begründung seiner Entscheidung vom 5. Mai 1997 wird Bezug genommen.
Mit der am 8. Juli 1997 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Beschwerde gegen diesen den Beteiligten am 5. Juni 1997 zugestellten Beschluss verfolgen die Beteiligten zu 1. und 2. ihre Anträge weiter. Die Beschwerdebegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 8. September 1997 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, bei seiner Entscheidung verkannt zu haben, dass die vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 5. November 1985 angestellten Überlegungen bei tatsächlich anders gelagerten Sachverhalten eine Ungleichbehandlung durchaus veranlassen könnten. Dies zeige sich hier besonders deutlich. Die vom Bundesarbeitsgericht angeführten Besonderheiten lägen bei den Piloten und Bordtechnikern der Beteiligten zu 4. nicht in hinreichendem Umfang und mit vergleichbarer Gewichtigkeit vor.
Gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG ist § 117 Abs. 2 BetrVG nach Ansicht der Beteiligten zu 1. und 2. insoweit unwirksam, soweit es um die Piloten und Bordtechniker der Beteiligten zu 4. gehe. Auch wenn deren Tätigkeit bei den Einsätzen ortsungebunden ausgeführt werde, stelle dies doch keinen ausreichenden Grund dar, diese Beschäfti...