Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzungsverfahren. Dauer einer innerbetrieblichen Ausschreibung
Leitsatz (amtlich)
Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur innerbetrieblichen Versetzung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG: Eine zweiwöchige Dauer einer innerbetrieblichen Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG ist grundsätzlich ausreichend und berechtigt nicht zu einer Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 5. BetrVG, steht jedenfalls einem, hier allein relevanten, Unterbleiben einer innerbetrieblichen Ausschreibung nicht gleich.
Normenkette
BetrVG §§ 93, 99 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 27.05.2008; Aktenzeichen 20 BV 553/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Mai 2008 – 20 BV 553/07 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 beantragt im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat und Beteiligten zu 2 verweigerten Zustimmung zur mitbestimmungspflichtigen Versetzung eines Arbeitnehmers.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. ist ein Unternehmen, das Sicherheitstechnologie entwickelt und herstellt, Banknoten und Wertpapiere druckt, Banknotenbearbeitungsmaschinen und Chipkarten usw. produziert. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb M., gleichzeitig dem Sitz des Konzerns, etwa 2.200 Arbeitnehmer.
Mit interner Stellenausschreibung vom 31.10.2007 (Anl. ASt 3 und ASt 4, Bl. 8 und 9 d. A.) schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines/einer „Projekt-Portfolio-Managers/in” im Zentralbereich/Informationssysteme mit näherer Tätigkeitsbeschreibung und Stellenanforderungen und einer vorgesehenen Einstufung im Vergütungsbereich als „AT” aus. Durch Schreiben vom 16.11.2007 (Anl. ASt 1, Bl. 6 d. A.), am selben Tag beim Betriebsrat eingegangen, unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat und Beteiligten zu 2 über die zum 01.12.2007 vorgesehene Versetzung des Arbeitnehmers – und einzigen Stellenbewerbers – S. auf die am 31.10.2007 ausgeschriebene Stelle unter näherer Angabe dessen bisheriger Tätigkeit und „Eingruppierung”. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 19.11.2007 (Anl. ASt 2, Bl. 7 d. A.) der von der Arbeitgeberin geplanten Versetzung dieses Arbeitnehmers mit der Begründung, dass „dadurch andere interne Bewerber wegen zu kurzer Ausschreibung der Stelle benachteiligt” würden. Hintergrund ist, dass zwischen den Beteiligten bereits seit längerem Differenzen über die erforderliche Dauer einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung gemäß § 93 BetrVG bestehen – die die Arbeitgeberin als mit zwei Wochen grundsätzlich ausreichend ansieht, während der Betriebsrat eine Ausschreibungsdauer von, im Regelfall, vier Wochen fordert.
Auf den vorliegenden Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 03.12.2007 hat das Arbeitsgericht München mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.05.2008, der den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 13.06.2008 zugestellt wurde, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung dieses Arbeitnehmers auf die ausgeschriebene Stelle im Sinne des von der Arbeitgeberin gestellten Hilfsantrags ersetzt – den Hauptantrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung dieses Arbeitnehmers auf diese Stelle als erteilt gelte, dagegen abgewiesen – mit der näheren Begründung, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG nicht vorliege, da die Arbeitgeberin mit einer Ausschreibungsdauer von mehr als 14 Tagen ihrer Verpflichtung zur innerbetrieblichen Ausschreibung jedenfalls im vorliegenden Fall Genüge getan habe. Diese Ausschreibungsdauer sei nicht so kurz bemessen gewesen, dass von einer ordnungsgemäßen Ausschreibung nicht mehr die Rede habe sein können. Der Ausschreibungszweck bestehe darin, betriebsinternen Bewerbern unter normalen Umständen eine Chance zu geben, sich auf eine freie Stelle im Betrieb zu bewerben, was nicht bedeuten könne, dass alle Arbeitnehmer unter allen Umständen eine solche Chance haben müssten. Bei einer Frist von zwei Wochen im November, der kein typischer Urlaubsmonat sei, könne davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Zahl der Mitarbeiter eine Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt habe, auch unter Berücksichtigung des langen Wochenendes bzw. der Schulferien Anfang November (2007).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2008, am 02.07.2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er nach auf seinen Antrag erfolgter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 15.09.2008 mit Schriftsatz von diesem Tag, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, ausgeführt hat, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass die Realisierung von Urlaubsanspr...