Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekosten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Einen Bewilligungsbeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren aufhebende oder erst Recht widersprechende Entscheidungen können einen einmal erwachsenen Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nicht beseitigen
2. Der vor dem Arbeitsgericht postulationsfähige Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Fahrten zwischen Kanzlei und Gerichtssitz, auch wenn er auf Wunsch der Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist. Dies gilt auch, wenn der Bewilligungsbeschluss keine dementsprechende Einschränkung enthält.
Normenkette
BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 78, 122 Abs. 1, § 124
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Beschluss vom 31.05.2000; Aktenzeichen 9 Ca 839/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 31.5.2000 (Az.: 9 Ca 839/98) wird
zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Absetzung von Fahrtkosten und Tagegelder für die Wahrnehmung von Terminen im Berufungsverfahren in München.
Dem Kläger wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 31.5.1999 (Bl. 192 d.A.) im Verfahren 2 Sa 237/99 für die II. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet.
Durch einen erneuten Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 15.7.1999 (Bl. 226 – 227 d.A.) wurde in dem gleichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger abgelehnt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 5.8.1999 sowie am 7.10.1999 zwei Termine für den Kläger vor dem Landesarbeitsgericht München wahrgenommen.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 7.10.1999 ist die Klage abgewiesen worden.
Am 11.10.1999 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf DM 929,40 zzgl. Mehrwertsteuer festzusetzen.
Mit Beschluss vom 25.10.1999 (Bl. 259 – 260 d.A.) hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München den Bewilligungsbeschluss vom 31.5.1999 aufgehoben.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Augsburg hat in der Festsetzung vom 29.11.1999 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt DM 815,48 festgesetzt. Die Festsetzung von geltend gemachten Fahrtkosten nach München in Höhe von DM 166,40 und Abwesenheitsgelder in Höhe von DM 60, – nebst Mehrwertsteuer wurde abgelehnt.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 2.12.1999 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 31.5.2000 die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6.6.2000 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 15.6.2000 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Diese ist der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München zugeteilt worden.
Durch Verfügung des nunmehr für die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts zuständigen Vorsitzenden vom 12.10.2001 ist das Verfahren an die seit 7.8.2001 für sämtliche Kostensachen ausschließlich zuständige Kammer 10 des Landesarbeitsgerichts München abgegeben worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthaft und gem. § 10 Abs. 3 BRAGO auch sonst zulässig.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht zurückgewiesen (§ 128 Abs. 3 BRAGO). Denn, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes es abgelehnt hat, Tagegelder und Fahrtkosten für die Wahrnehmung zweier Termine im Berufungsverfahren in München festzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
a) Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zwei sich widersprechende Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München vom 31.5.1999 und 15.7.1999 vorliegen und dass zudem die damalige Vorsitzende der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München den Bewilligungsbeschluss vom 31.5.1999 durch Beschluss vom 25.10.1999 gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben hat.
aa) Soweit der Vertreter der Vorsitzenden der 2. Kammer durch Beschluss vom 15.7.1999 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, geht dieser Beschluss ins Leere. Bei dem Beschluss vom 15.7.1999 ist offensichtlich übersehen worden, dass die Vorsitzende der 2. Kammer noch vor Eintritt ihres Verhinderungsfalles dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass in dem Beschluss vom 15.7.1999 der Beschluss vom 31.5.1999 überhaupt nicht erwähnt wird. Erst recht wurde in dem Beschluss vom 15.7.1999 der Beschluss vom 31.5.1999 nicht ausd...