Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Zwangsvollstreckung. Kostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
Wird in einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung verhandelt und entschieden, steht der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Erstattung einer Gebühr weder nach VV Nr. 3309 noch nach VV Nr. 3328 zu.
Normenkette
ZPO § 769 Abs. 1; RVG § 19 Abs. 1 Ziff. 11; VV Nrn. 3309, 3328
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Beschluss vom 02.07.2007; Aktenzeichen 6 Ca 3015/05 S) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Regensburg vom 02.07.2007 (Az.: 6 Ca 3015/05 S) aufgehoben.
II. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 10.01.2007 wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
In dem diesem Antrag zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien über die Anfechtung eines zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs. Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 hat dabei der Beklagte eine „einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO” beantragt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 28.09.2005 verhandelten die Parteien über diese Hautsache. Nach Antragstellung und Wiedergabe von Parteierklärungen heißt es im Protokoll zu diesem Termin:
Der Beklagtenvertreter besteht, auf Rückfrage des Vorsitzenden, neben der Hauptsache auch über die einstweilige Verfügung zu entscheiden.
Sodann hat der Kammervorsitzende die mündliche Verhandlung geschlossen und am Ende der Sitzung zunächst ein Endurteil und sodann folgenden Beschluss verkündet:
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss wurde sodann durch den Vorsitzenden gesondert begründet und den Parteien übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2007 hat der Kläger die Festsetzung seiner Kosten für dieses Verfahren unter Geltendmachung einer 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV auf insgesamt EUR 220,17 beantragt.
Dem hat die Rechtspflegerin mit einem dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10.07.2007 zugestellten Beschluss vom 02.07.2007 entsprochen.
Mit einem am 17.07.2007 bei dem Arbeitsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, der der Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die gem. §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Regensburg vom 02.07.2007 ist auch sonst zulässig (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch begründet.
Die Rechtspflegerin hat zu Unrecht für die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung dem Kläger einen Gebührenanspruch zuerkannt. Dem Kläger steht für die Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO kein gesonderter Gebührenanspruch zu.
a) Denn die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gehört zum Rechtszug und zum Verfahren der Hauptsache. Dies ergibt sich bereits aus § 19 Abs. 1 Ziff. 11 RVG. Danach gehört zum Hauptsacheverfahren ausdrücklich die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung. Gehört die Angelegenheit zum Erkenntnisverfahren, kann für das Verfahren über die Entscheidung hierüber kein gesonderter Gebührenanspruch entstehen. Erst recht gilt dies für die hier vom Kläger geltend gemachte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist hier durch die Gebühren im Erkenntnisverfahren abgegolten (vgl. Mayer/Kroiß-Gierl RVG Nr. 3309 VV Rn. 10; Bischof/Bräuer RVG 2. Aufl. Vorbem. 3.3.3 Nr. 3309 VV Rn. 13.
b) Anders wäre dies dann, wenn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Dann stünde dem Kläger allerdings nicht die Gebühr Nr. 3309 VV sondern sogar eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3328 VV zu. Eine solche Verhandlung hat hier jedoch nicht stattgefunden. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass eine gerade vom Hauptsacheverfahren getrennte mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. OLG München AnwBl. 1991, 167; Mayer/Kroiß-Gierl a.a.O. Nr. 3328 VV Rz. 4). Dass – wie im vorliegenden Verfahren – über den Antrag in einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Verhandlung über die Hauptsache stattgefunden hat, genügt gerade nicht (vgl. OLG Naumburg JurBüro 2002, 531; OLG Hamburg MDR 2001, 1441). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts dabei ist durch die Mitwirkung an der Verhandlung über die Hauptsache abgegolten.
3. Der Beschluss der Rechtsp...