Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde des Kostenprüfungsbeamten des Landesarbeitsgerichts München
Verfahrensgang
ArbG Passau (Beschluss vom 26.07.1985; Aktenzeichen 2 Ca 281/85 D) |
Tenor
1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Passau vom 26.07.1985 – AZ.: 2 Ca 281/85 D – wird aufgehoben.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteivertreter wird gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG, §§ 3, 5 ZPO auf 3.565,92 DM für das Verfahren und auf 4.015,92 DM für den Vergleich festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war vom 15.08.1984 bis 15.03.1985 bei der Beklagten und erneut aufgrund eines bis 12.08.1985 befristeten Arbeitsvertrages ab 13.05.1985 beschäftigt. Ihr Stundenlohn betrug zuletzt 9,69 DM. Am 24.05.1985 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 07.06.1985 auf. Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit ihrer zur Niederschrift beim Arbeitsgericht Passau erhobenen Klage vom 28.05.1985 mit dem Antrag, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24.05.1985 nicht aufgelöst wird.
Die Parteien haben in der Güteverhandlung vom 19.06.1985 folgenden Vergleich geschlossen:
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 07.06.1985 beendigt wird.
- Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung restlicher Lohnfortzahlungsansprüche noch eine Vergütung in Höhe von 450 DM brutto.
- Damit sind alle gegenseitigen Rechtsansprüche aus dem zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung – mit Ausnahme der Ansprüche der Klägerin auf Berichtigung der Arbeitspapiere nach Maßgabe dieses Vergleiches erledigt.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Auf Antrag beider Partei Vertreter hat das Arbeitsgericht Passau mit Beschluß vom 26.07.1985 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.038,80 DM für das Verfahren und auf weitere 450,– DM für die Ziffer 2 des Vergleichs festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Prüfungsbeamten beim Landesarbeitsgericht München vom 30.07.1985 mit der im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 30.11.1984 = NZA 85.369) die Herabsetzung des Gegenstandswertes auf zwei Monatsverdienste von zusammen 3.359.20 DM angestrebt wird.
Das Arbeitsgericht Passau hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich im wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München bezogen, wonach bei Bestandsstreitigkeiten grundsätzlich der Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG auf den Höchstbetrag von drei Monatsverdiensten festzusetzen ist. (AP 4 § 12 ArbGG 79).
Entscheidungsgründe
II.
1. Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte Beschwerde ist in der Hauptsache begründet.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren beträgt nach § 12 Abs. 7 ArbGG 3.565,92 DM.
Dabei ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wie sie im Beschluß vom 30.11.1984, NZA 85.309 seinen Niederschlag gefunden hat. Es ist vielmehr weiterhin die (bisher) ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München zugrundezulegen, wie sie in der Entscheidung AP 4 § 12 ArbGG 79 veröffentlicht ist.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, § 12 Abs. 7 ArbGG bestimme die Obergrenze des Streitwerts innerhalb derer das Gericht die Streitwerthöhe nach § 3 ZPO festzusetzen habe.
Das Landesarbeitsgericht hält daran fest, daß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG eine Kappungsvorschrift für den Streitwert darstellt, der grundsätzlich gemäß § 3 ZPO nach dem freien Ermessen des Gerichts festzusetzen ist. Dieses freie Ermessen wird bei einer Kündigungsschutzklage, insbesondere wenn der Klageantrag nach § 256 ZPO formuliert ist, durch das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit bestimmt. Dies gilt auch für den Klageantrag nach § 4 S. 1 KSchG. denn auch bei der Festlegung des Streitgegenstandes nach der sogenannten punktuellen Streitgegenstandstheorie ist nicht zu übersehen, daß ein Arbeitnehmer nicht nur ein abstraktes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung hat, sondern mit der Kündigungsschutzklage des Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage sichern will. Die punktuelle Streitgegenstandstheorie hat im Rahmen der Streitwertfestsetzung lediglich insoweit Bedeutung, als bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen der Wert der gegen die erste Kündigung gerichteten Klage nicht höher sein kann, als das Entgelt, das der Arbeitnehmer bis zur eventuellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die nächste Kündigung erwarten kann.
b) Das Bundesarbeitsgericht meint, wegen des auch zeitlich begrenzten Streitgegenstandes der Kündigungsschutzklage könne der Arbeitnehmer mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung nur bei einer entspr...