Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 05.03.1998; Aktenzeichen 11 BV 8/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichtes München vom 5.3.1998 – Az.: 11 BV 8/98 – wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluß wird die Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer nimmt die Beschwerdegegnerin auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die dadurch entstanden sind, daß er einem ihrer Auszubildenden, der Mitglied ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) war, in einem Beschwerdeverfahren mit dem Gegenstand der Feststellung, daß zwischen ihr und ihm kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 78a Abs. 2 BetrVG begründet worden ist, vertreten hat; die Beschwerde war von dem vorgenannten Auszubildenden eingelegt worden. Darüber hinaus macht er die im hier zu entscheidenden Verfahren entstandenen Anwaltskosten in bezifferter Höhe gegen sie geltend und verlangt hilfsweise die Feststellung ihrer entsprechenden Kostentragungspflicht.
In dem Beschlußverfahren 20 BV 182/96 vor dem Arbeitsgericht München hat die Beschwerdegegnerin beantragt, festzustellen, daß zwischen ihr und ihrem Auszubildenden der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung war und der am 9. Juli 1996 erfolgreich mit Ablegung der mündlichen Prüfung seine Ausbildung beendet hat, kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 78a Abs. 2 BetrVG zustande gekommen ist. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 24. September 1996 entsprochen. Dagegen hat Herr … Beschwerde zum Landesarbeitsgericht München eingelegt (8 TaBV 92/96) und sich dabei vom jetzigen Beschwerdeführer anwaltschaftlich vertreten lassen. Er hat diese Beschwerde auf entsprechende Anregung der Beschwerdekammer im Anhörungstermin zurückgenommen.
Der frühere Auszubildende und Mitglied der JAV bei dem Beschwerdeführer, Herr … hat mit Erklärung vom 30.6.1997 „seinen nach §§ 65 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG zu bestimmenden Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren aus dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, II. Instanz, Az. 8 TaBV 92/96 vor dem Landesarbeitsgericht München” an seinen damaligen Verfahrensvertreter, dem jetzigen Beschwerdeführer abgetreten und ihn „beauftragt … seine Forderung aus obengenanntem Verfahren aus abgetretenen Recht im eigenen Namen geltend zu machen sowie erforderlichenfalls die Einleitung arbeitsgerichtlicher Beschlußverfahren zur Durchsetzung der Kostenerstattung nebst Einlegung von Rechtsmittel … – soweit rechtlich möglich – in eigenen Verfahren durchzuführen bzw. einzuleiten”.
Deshalb hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, an ihn seine aus Anlaß des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von DM 1.496,15, die er genau berechnet und die Kosten des erstinstanzlichen Beschlußverfahrens, das hier in der Beschwerde überprüft wird und die er auch genau beziffert (DM 343,85) zu zahlen sowie hilfsweise festzustellen, daß sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Es handele sich dabei um Kosten, die in Verteidigung der Rechte des früheren Auszubildenden und Mitglieds der JAV, Herrn …, gemäß § 78a Abs. 4 BetrVG entstanden seien, damit um Kosten gemäß §§ 65 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG, die die Beschwerdegegnerin als seine Arbeitgeberin und Ausbildende zu ersetzen habe. Der gleichzeitigen Geltendmachung der Verfahrenskosten in diesem Verfahren begegneten keine sachlichen Bedenken.
Dem hat die Beschwerdegegnerin entgegengehalten, der Antrag sei schon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht aktivlegitimiert sei, denn der behauptete Anspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG unterliege als Freistellungsanspruch wegen § 850a Nr. 3 ZPO gar nicht der Pfändung und sei daher nicht abtretbar gemäß § 400 BGB. Im übrigen habe es sich bei der Verteidigung ihres früheren Auszubildenden und Mitglieds der JAV im vorangegangenen Verfahren gemäß § 78a Abs. 4 BetrVG nicht um die Durchführung von Betriebsratsarbeit gemäß §§ 65 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG gehandelt. Darüberhinaus sei die Rechtsverteidigung im damaligen Verfahren von vornherein aussichtslos gewesen und brauche schon deshalb nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erstattet zu werden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 5. März 1998, der dem Beschwerdeführer am 8. April 1998 zugestellt worden ist, die Anträge zurückgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einem am 8. Mai 1998 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie mit einem hier am 8. Juni 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er verweist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags insbesondere auf die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts...