Verfahrensgang

ArbG Kempten (Beschluss vom 14.06.1994; Aktenzeichen 2 BV 14/94 KF)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.01.1996; Aktenzeichen 7 ABR 28/95)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Kempten vom 14. Juni 1994 – Gz.: 2 BV 14/94 KF – wird geändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit der Freistellung von zwei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) an einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung. Der Beschwerdegegner ist Betriebsrat bei der Arbeitgeberin.

Die bei der Arbeitgeberin am 5. Juli 1993 gewählte JAV besteht aus drei Mitgliedern, darunter … Nach dem Ausscheiden des Mitglieds … rückte am 12. Oktober 1993 … nach. Diese beiden JAV-Mitglieder haben bereits vom 21. bis 26. November 1993 an der Schulung „Betriebsverfassung JAV.2 Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen – Aufbauseminar” (Lehrgang JAV.2) im „Haus der Gewerkschaftsjugend Oberursel” teilgenommen. Dieses Seminar ist ausgeschrieben als „Lehrgang”, der „besonders geeignet” ist „für Jugend- und Auszubildendenvertretungen und junge Vertrauensleute nach §§ 65.1 und 37.6 BetrVG”. Auf seinem Themenplan, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist und dessen Einhaltung in dieser Schulung die. Arbeitgeberin auf Nachfragen der Beschwerdekammer nicht anzweifelte, wird Bezug genommen. An der Schulung „Betriebsverfassung JAV. 1 Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen Grundseminar nach §§ 65.1 und 37.6 BetrVG” (Lehrgang JAV.1), einem „Lehrgang”, der „besonders geeignet” ist, „für Jugend- und Auszubildendenvertretungen und junge Vertrauensleute”, dessen Themenplan zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig ist und auf den gleichfalls verwiesen wird, haben sie dagegen nicht teilgenommen.

Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 17. März 1994 beschlossen, die Mitglieder … und der JAV zu der Schulungsveranstaltung „Betriebsverfassung BR. 1” einem „Lehrgang”, der „besonders geeignet” ist „für Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Vertrauensleute nach § 37.6 BetrVG” (Lehrgang BR.1) des „Vereins Bildung und Beruf” in der Zeit von 19. bis 24. Juni 1994 im Bildungszentrum Oberjosbach zu „entsenden”. Der zwischen den Beteiligten unstreitige Themenplan dieser Schulung lautet:

  • • Stellung und Funktion des Betriebsrates in der Betriebsverfassung
  • • Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§§ 2 + 74 BetrVG)
  • • Schweigepflicht der Betriebsratsmitglieder (§ 79 BetrVG)
  • • Geschäftsordnung des Betriebsrates (§ 36 BetrVG)
  • • Vorsitz im Betriebsrat (§ 26 BetrVG)
  • • Durchführung von Betriebsratssitzungen; Einladungen (§ 29 BetrVG); Teilnahmerecht (§§ 29, 30, 67 BetrVG); Beschlußfassung (§ 33 BetrVG); Protokollierung (§ 34 BetrVG)
  • • Ausschüsse des Betriebsrats (§§ 27 + 28 BetrVG)
  • • Freistellung der Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit (§§ 37.2 und 38 BetrVG)
  • • Freistellung für Betriebsratsschulungen (§§ 37.6 und 37.7 BetrVG)
  • • Kosten und Sachaufwand des Betriebsrates (§ 40.1, 40.2 BetrVG)
  • • Die Betriebsversammlung – rechtliche Grundlagen (§§ 42+43 BetrVG); Gestaltung des Versammlungsablaufes (§ 43 BetrVG); Zeitpunkt und Entlohnung (§ 44 BetrVG); Themenstellungen (§ 45 BetrVG); Teilnahmebefugnis von Verbandsvertretern (§ 46 BetrVG); Teilversammlungen (§ 42 BetrVG); Abteilungsversammlungen (§ 42.2 BetrVG)
  • • Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates (§ 80.1 BetrVG)
  • • Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)

An dieser Veranstaltung hat das JAV-Mitglied … teilgenommen; … hat am 20. Juni 1994 ihr Amt als Mitglied der JAV niedergelegt und daran nicht mehr teilgenommen.

Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitgericht vorgetragen, für die beiden Mitglieder … und … der JAV der Arbeitgeberin sei die Teilnahme an dem Lehrgang BR. 1 vom 19. bis 24. Juni 1994 deshalb gem. §§ 65 Abs. 1 i. V. mit 37 Abs. 6 und 2 BetrVG erforderlich gewesen, weil diese Schulungsveranstaltung die Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes zum Gegenstand habe, die auch die Mitglieder der JAV kennen müßten, um ihre Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Für die Schulungserforderlichkeit im Hinblick auf das Betriebsverfassungsgesetz ohne diese Einschränkung für JAV-Mitglieder auf Grundlagen haben sich auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither im Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 17. Auflage, § 65 Rdn. 15 ausgesprochen.

Der Betriebsrat hat deshalb vor dem Arbeitsgericht folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, daß die Teilnahme der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, und … an dem Lehrgang des Vereins Bildung und Beruf BR. 1 in der Zeit vom 19. bis 24. Juni 1994 in Oberjosbach für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen vorgetragen, …

die in dem fraglichen Lehrgang vermittelten Kenntnisse s...

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