Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlende Gefährdungsbeurteilung kein Zustimmungsverweigerungsgrund; ebenso unsubstanziierte Mobbingvorwürfe.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 3-4; ArbSchG § 5; ArbStättV § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 08.06.2011; Aktenzeichen 37 BV 8/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.10.2013; Aktenzeichen 7 ABR 1/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts München vom08.06.2011 – Az.: 37 BV 8/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters I. sowie über die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung.

Die Beteiligte zu 1 ist ein Unternehmen, das Sicherheitstechnologie entwickelt und herstellt. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in A-Stadt ca. 2.600 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2 ist der im Betrieb in A-Stadt gebildete Betriebsrat.

Am 27.10.2010 wurde intern bei der Beteiligten zu 1 die Stelle eines Leiters/einer Leiterin „E.” ausgeschrieben. Hintergrund der Ausschreibung dieser Stelle war eine Neuorganisation zum 01.01.2011, mit der die Beteiligte zu 1 ihr Angebot für sichere mobile Anwendungen in einem neuen Geschäftsbereich „F.” zu bündeln beabsichtigte. Im Rahmen der Reorganisation waren am Standort A-Stadt ca. 500 Mitarbeiter betroffen. Der Großteil der individuellen Rollen und Verantwortlichkeiten blieb unverändert. Es wurden jedoch auch neue Funktionen und Aufgabengebiete geschaffen, die im Prozess der Reorganisation intern ausgeschrieben wurden. Nachdem sich der Leiter des ursprünglichen Fachbereichs „G.” intern im Unternehmen beworben hatte und zukünftig die Organisationseinheit „H.” leiten wird, war die Leitung des neu gegründeten Bereichs „E.” neu zu besetzen. Bei dieser Stelle handelt es sich um die fachliche und disziplinarische Leitung des Fachbereichs „E.” sowie um die Steuerung aller Produktmanager in den Regionen. Damit besteht eine disziplinarische Personalverantwortung für ca. zehn Mitarbeiter des Bereichs in A-Stadt sowie eine fachliche Verantwortung für weitere zehn Mitarbeiter weltweit.

Auf die interne Stellenausschreibung hatten sich die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1 Herr I., Herr J. und Herr Dr. K. beworben. Nach einem Bewerbungsverfahren, in dem mit allen Bewerbern je ein Auswahlgespräch geführt wurde, hatte sich die Beteiligte zu 1 für die Einstellung des Arbeitnehmers I. entschieden. Herr I. war zuvor unter dem Abteilungsleiter Dr. L. Teamleiter. Ihm unterstellt waren verschiedene Mitarbeiter, darunter der Mitarbeiter P. Neben Herrn I. war in der Abteilung des Herrn Dr. L. auch Herr M Teamleiter. Im Team des Herrn M. waren die Mitarbeiter N. und O. tätig. In diesem Team kam es zu Konflikten zwischen den beiden Mitarbeitern N. und O. einerseits sowie dem Teamleiter andererseits. Dies führte dazu, dass Herr M. von seiner Führungsverantwortung entbunden wurde.

Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 am 11.10.2010 wurden die Umorganisation und Stellenbesetzungen besprochen. Dabei wurde auch angesprochen, dass Herr I. die geplante Stelle möglicherweise erhalten solle. Auch eine neue Position des Abteilungsleiters Dr. L. wurde angesprochen. Der Beteiligte zu 2 erhob hiergegen Bedenken wegen Mängeln der Herren I. und Dr. L. im Rahmen ihrer Führungsaufgaben. Einzelheiten wurden jedoch nicht genannt. Eine weitere Erörterung dieses Themas fand am 15.10.2010 statt. Dabei wurden vonseiten des Beteiligten zu 2 zwei Vorfälle betreffend die Mitarbeiter N. und O. angesprochen. Der Beteiligte zu 2 berief sich des Weiteren darauf, dass weitere Fälle bekannt seien, nannte jedoch keine Namen. Vonseiten der Gesprächspartner der Beteiligten zu 1 wurde, da seitens des Beteiligten zu 2 der Hinweis kam, dass einer der beiden Fälle aktuell mit der Personalabteilung im Gespräch sei, um sich intern zu verändern, der Mitarbeiter P. ins Gespräch gebracht. Dieser Name wurde jedoch auch vom Beteiligten zu 2 nicht bestätigt. Die konkreten Vorwürfe, die vonseiten des Beteiligten zu 2 in dem Gespräch vorgebracht wurden, betrafen nur die Mitarbeiter N. und O.

Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beteiligte zu 1 erstmals die Zustimmung zur Versetzung des Herrn I. (vgl. Bl. 13 f. d. A.). Dabei wurden die Daten bezüglich Herrn I. bezüglich seiner bisherigen und künftigen Tätigkeit sowie die Auswahlentscheidung dargestellt. Bezüglich des Bewerbers J. wurde dargelegt, dass sich dessen derzeitige Teamleitungserfahrung auf ein kleines, stark umgrenztes Fachgebiet beschränke. Vom Führungspotenzial her sehe man Herrn J. nicht als Leiter einer umsatz-/ergebnisstarken Produktlinie mit P+L-Verantwortung.

Am 06.12.2010 wurde der Beteiligte zu 2 durch die Beteiligte zu 1 nochmals befragt, ob Rückfragen bestehen würden, was verneint wurde.

Mit Schreiben vom 16.12.2010 verweigerte der Beteiligte zu ...

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