Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessener Nachtarbeitszuschlag für Beschäftigte des Freistaates Bayern in staatseigenen Spielbanken
Leitsatz (amtlich)
Der Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken sieht keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit vor; daher war ein Zuschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zuzusprechen. Der Tarifvertrag regelt, dass mit dem Grundgehalt sämtliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit abgegolten sind. Da aber kein besonders "hohes Grundgehalt" vorliegt, ist auch kein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit in Form einer Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Belastung feststellbar.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; GTV-Bayerische Spielbanken § 5 Abs. 1, § 8
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Entscheidung vom 19.03.2014; Aktenzeichen 3 Ca 576/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 19.03.2014 - 3 Ca 576/13 - abgeändert.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 604,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 74,81 € seit 01.12.2012,
aus 33,89 € seit 01.01.2013,
aus 76,49 € seit 01.02.2013,
aus 65,87 € seit 01.03.2013,
aus 65,73 € seit 01.04.2013,
aus 75,60 € seit 01.05.2013,
aus 65,73 € seit 01.06.2013,
aus 65,80 € seit 01.07.2013,
aus 80,14 € seit 01.08.2013
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage vom 07.10.2013 abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Nachtzuschlägen.
Die Klägerin ist seit 01.05.2007 beim Beklagten in der Spielbank B. als Mitarbeiterin im Gästeservice mit einer Arbeitszeit von 90 % einer Vollzeitkraft beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 1.981,99 €.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien u. a. die Anwendung des Gehaltstarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des F. in den Bayerischen Spielbanken (fortan: GTV) in der jeweiligen Fassung.
§ 5 Abs. 1 des GTV mit der Überschrift "Vergütung des nichtspieltechnischen Personals" lautet u. a.:
"Für die in Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern des nichtspieltechnischen Personals sind mit den vereinbarten Festgehältern gemäß Gehaltstabelle B bzw. Gehaltstabelle C angemessene Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit abgegolten.
Für Arbeitnehmer, die nach einem Dienstplan regelmäßig Rufbereitschaft zu leisten haben, ist mit den vereinbarten Festgehältern gem. Gehaltstabelle B bzw. Gehaltstabelle C ein angemessener Zuschlag für die Rufbereitschaft abgegolten. Abweichend von Unterabsatz 2 werden für im Rahmen der Rufbereitschaft anfallende Arbeitseinsätze in zuschlagsbegünstigten Zeiten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gem. § 8 gewährt."
§ 8 des GTV mit der Überschrift "Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit" lautet:
"(1) Das spieltechnische Personal (§ 3 Abs. 1 Abschn. A) und das im Rahmen der Rufbereitschaft tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogene nichtspieltechnische Personal (§ 3 Abs. 1 Abschn. B beziehungsweise Abschn. C in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Unterabs. 3) enthält als Zuschlag
1. für Nachtarbeit 25 v. H.,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 v. H.,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 v. H.
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14.00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 v. H. der auf eine Stunde entfallenden Vergütungsbestandteile nach Absatz 4 und 5.
...
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. für Nachtarbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 v. H.,
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
..."
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht die Bezahlung angemessener Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt. Unter Hinweis auf die tarifliche Regelung für das spieltechnische Personal hat sie für die Zeit von 23.00 Uhr bis 0.00 Uhr einen Zuschlag in Höhe von 25 %, welcher bei einem Stundenlohn von 13,15 € brutto einem Betrag von 3,29 € entspricht, verlangt und für die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr einen Zuschlag in Höhe von 40 %, der einem Zuschlag von 5,26 € pro Stunde entspricht, gefordert.
Für die Monate November 2012 bis Juli 2013 hat die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, 859,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 106,92 € seit 01.12.2012, aus 46,74 € seit 01.01.2013, aus 108,50 € seit 01.02.2013, aus 93,48 € seit 01.03.2013, aus 93,27 € seit 01.04.2013, aus 107,08 € seit 01.05.2013, aus 93,24 € seit 01.06.2013, aus 93,35 € seit 01.07.2013 und aus 112,36 € seit 01.0...