Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zum Stillschweigen
Leitsatz (amtlich)
Eine Unterlassungsverfügung, die von Amts wegen zugestellt worden ist, bedarf nicht zusätzlich der Parteizustellung, um deutlich zu machen, dass der Gläubiger vom Titel Gebrauch machen will.
Normenkette
UrhG §§ 97, 13, 19a; ZPO §§ 927-928, 929 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 20 Ga 171/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten vom 28. September 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. August 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, über Dokumente der Klägerin Stillschweigen zu bewahren, ob er sie herausgeben und elektronische Dokumente löschen muss.
Der Beklagte war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2005 mit Zusatzvereinbarungen (Blatt 11 bis 21 der Akte) vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2007 bei der Klägerin, zuletzt als Division Manager für die Management Recources Division München, beschäftigt gewesen und durch Eigenkündigung vom 13. Juni 2007 (Blatt 22 der Akte) ausgeschieden.
Seit 1. August 2007 ist er bei der Firma C. beschäftigt, einem Unternehmen, das wie die Klägerin Fach- und Führungskräfte in Zeitarbeit sowie selbstständige Tätigkeiten vermittelt. Inhaber der Firma C. ist neben Herrn D. der Bruder des Beklagten Herr E. Diese Firma ist seit dem 1. Januar 2007 als Gewerbe angemeldet, im Internet war sie bereits seit 2005 in Open BC gelistet.
Am 2. August 2006 hatte der Beklagte auf Bitte seines Bruders diesem per E-Mail in Aussicht gestellt, ihm Unterlagen zum Interimsmanagement in Papierform mitzubringen. Am 25. September 2006 sandte der Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin sowie ein Musterschreiben für einen Personalvermittlungsauftrag an seine private E-Mail-Adresse. Am 8. November 2006 leitete er eine an ihn gerichtete Bewerbung eines Herrn F., der auch einen Lebenslauf beigefügt hatte, per E-Mail an seinen Bruder weiter.
Am 14. November 2006 übersandte der Beklagte an seine private E-Mail-Adresse die Profile von drei Bewerbern. Am 16. November 2006 sandte er seinem Bruder, der bei der Klägerin als Bewerber gelistet war, dessen Lebenslauf in dem Format, das bei der Klägerin verwandt wird.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 (Blatt 89/90 der Akte) forderte die Klägerin den Beklagten auf, wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen. Sie machte geltend, konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, dass der Beklagte Geschäftsgeheimnisse der Klägerin nutze. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 14. August 2007 ließ sie das anhängige Verfügungsverfahren einleiten mit den Anträgen:
Dem Antragsgegner wird bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt,
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Antragstellerin,
- Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Antragstellerin
Dritten, insbesondere der Fa. C., …straße …, …München, zugänglich zu machen oder für sich im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu der Fa. C. zu nutzen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Antragstellerin,
- Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Antragstellerin,
sei es in ausgedruckter oder in elektronisch gespeicherter Form, an die Antragstellerin,
hilfsweise:
an einen von der Antragstellerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Der Antragsgegner wird verurteilt, die nach der Herausgabe noch in elektronischer Form (Computerdateien) in seinem Besitz befindlichen
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mustertexte und Verträge der Antragstellerin,
- Kandidatenprofile von Arbeitsvermittlungsinteressenten der Antragstellerin
zu löschen und keine Kopie zurückzubehalten.
- Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungen entsprechend den Anträgen 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, angedroht.
Der Beklagte ließ beantragen:
- Antragsabweisung.
- Die Antragstellerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsgegner habe Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin verraten.
- Der Antragstellerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,– gegen die Antragstellerin und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter bis zu sechs Monaten, insgesamt Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, festgesetzt werden kann.
Die Klägerin beantragte dazu:
Abweisung dieses Antrags.
Das angerufene Arbeitsgericht München hat darüber auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung am 17. August 2007 wie folgt entschieden:
- Dem Verfügungsbeklagten wird bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, Kan...