Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche eines gewerkschaftlichen nicht organisierten Arbeitnehmers aus einem auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkten Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger hat keine Ansprüche aus einem Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich auf Arbeitnehmer beschränkt ist, die zu einem bestimmten Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren, da die einfache Differenzierungsklausel wirksam ist. Die einzelvertragliche Inbezugnahme dieses Tarifvertrages unter Beibehaltung der sich aus dem Geltungsbereich ergebenden Beschränkung verletzt nicht den allgemeinen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Normenkette

GG Art. 90 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75; Allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 07.01.2014; Aktenzeichen 16 Ca 3855/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2016; Aktenzeichen 4 AZR 359/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 07.01.2014, Az.: 16 Ca 3855/13 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zustehen, sowie über die korrekte Berechnung der Vergütung gemäß eines Transfer- und Sozialtarifvertrages.

Der Kläger stand zur Beklagten zu 2) in einem Arbeitsverhältnis. Er war zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von € 6.962,- beschäftigt. Der Kläger war am 23.03.2012 nicht gewerkschaftlich organisiert. Er ist der IG-Metall später auch nicht beigetreten.

Im November 2011 kündigte die Beklagte zu 2) an, ihren Betrieb in der St.-M.-Straße in B-Stadt zu schließen. Nach umfangreichen Verhandlungen mit der IG Metall wurde eine Rettungsvereinbarung geschlossen, wonach rd. 2.000 Arbeitsplätze in B-Stadt erhalten bleiben sollten, etwa 1.450 Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft und weitere 150 Mitarbeiter in Altersteilzeit wechseln sollten. Mit dem Betriebsrat dieses Standorts wurde am 04.04.2012 ein Interessenausgleich geschlossen. Darin war u.a. geregelt:

"5. Sozialplan

Der Betriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als Anlage 7 bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG anerkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen."

Hinsichtlich des Interessenausgleichs im Einzelnen wird auf Bl. 35 - 39 d. A. Bezug genommen.

Den im Interessenausgleich in Bezug genommenen Transfer- und Sozialtarifvertrag (Bl. 25 ff. d.A.) hatte die Beklagte zu 2) mit der IG Metall Bezirksleitung Bayern am 04.04.2012 zusammen mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (Bl. 33 ff. d.A.) abgeschlossen. Der Transfer- und Sozialtarifvertrag regelt in § 5 Ziff. 3:

"Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE- unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 % ihres BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehalts dividiert durch 12.".

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) am 13.04.2012 einen dreiseitigen Vertrag entsprechend einem den Mitarbeitern vorab zur Verfügung gestellten Muster (Bl. 15 ff d.A.). Hiernach endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2) am 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen. Zum 01.05.2012 trat der Kläger in die Beklagte zu 1) über. Das Vertragsverhältnis endete zum 15.12.2012.

In Abschnitt A Ziff. 2.1 des dreiseitigen Vertrages ist geregelt:

"Die Höhe der Abfindung ist gemäß § 7 Abs. 1 des Transfer- und Sozialtarifvertrages abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gemäß § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag € 110.000,-. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gemäß § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich € -, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt €.

Ziffer 2.2. lautet:

"Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der N.-TG ausscheiden, erhalten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer- und Sozialtarifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Transfergesellschaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie).

Die Zahlung wird mit Ausscheiden aus der N- TG fällig und wird mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden ausgezahlt. Sie erfolgt gemäß den jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

In Abschnitt B Ziff. 4 Abs. 1 des dreiseitigen Vertrages...

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