Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung, die auf den Missbrauch von Administratorrechten durch einen Arbeitnehmer gestützt wird
Normenkette
BGB § 626; ZPO § 286
Verfahrensgang
ArbG München (Teilurteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 13 Ca 12821/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis/Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 27. November 2008, Az. 13 Ca 12821/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens – über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit 1. Juli 1996 bei der Beklagten als haustechnischer Revisor zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 4.133,03 EUR beschäftigt. Sein Aufgabengebiet erstreckte sich zuletzt auch auf die Funktion eines Systemadministrators.
Mit Schreiben vom 8. August 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung wegen diverser arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen aus. Im Zuge der Diskussion um die Abmahnung vom 8. August 2007 nahm der Kläger zwischen dem 25. Juni 2007 und dem 6. Juli 2007 einen Fernzugriff auf das Laufwerk „p:\Personal” vor und sah dort Daten ein. Am 20. August 2007 begab sich der Kläger während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers O. zum weiteren Geschäftsführer S. und legte ihm eine Reihe von E-Mails des Herrn O. vor, die er zuvor geöffnet und ausgedruckt hatte. Dabei legte er unter anderem eine E-Mail an die Firma H. I. vor, die im Anhang eine Beschlusssammlung enthielt. Die E-Mail datierte vom 10. Juli 2007. Bei der Übergabe der Unterlagen wies der Kläger den Geschäftsführer S. darauf hin, Herr O. verstoße offenbar vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten und schädige damit die Beklagte. Während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers O. vom 13. August 2007 bis 20. August 2007 gingen von der Firma H. H. H. GmbH bzw. Herrn H. keine E-Mails an Herrn O. ein.
Wegen des Zugriffs auf E-Mails des Geschäftsführers O. und wegen des Zugriffs auf die Datei der Personalstelle kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. August 2007, zugegangen am 30. August 2007, fristlos und sprach vorsorglich wegen des kündigungsrelevanten Verhaltens einer Abmahnung aus.
Mit seiner am 17. September 2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger die gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 27. August 2007, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme der mit Schreiben vom 8. August 2007 sowie 27. August 2007 ausgesprochenen Abmahnungen sowie zur Entfernung derselben aus der Personalakte des Klägers begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Es habe zu seinen Aufgaben gezählt, während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mitgeschäftsführers O. dessen geschäftliche E-Mails zu öffnen und zur weiteren Bearbeitung Herrn S. vorzulegen. Das Abrufen der fraglichen E-Mail-Adresse der Firma H. I. sei ausschließlich erfolgt, weil die E-Mail mit der Absenderadresse h.-i.@t-online.de im Posteingangsfach enthalten gewesen sei. Der Kläger habe diese E-Mail wie auch sonst ausgedruckt und Herrn S. vorgelegt. Dabei habe es sich um einen ganz normalen Vorgang gehandelt. Er habe nicht den Zweck verfolgt, Herrn O. anschwärzen zu wollen. Ihm sei allerdings aufgefallen, dass Herr O. mit einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten Kontakt aufgenommen habe. Im Rahmen seiner Loyalitätsverpflichtung habe er sich deshalb verpflichtet gefühlt, dies dem Geschäftsführer S. mitzuteilen. Daraus könne ihm kein Vertrauensbruch vorgeworfen werden. Er habe nicht in unbefugter Weise auf persönliche E-Mails des Herrn O. Zugriff genommen. Insbesondere habe er nicht ältere, von der Geschäftsführung verschickte E-Mails gesucht und durchgelesen. Den Schriftwechsel habe er aus dem Posteingangsfach von Herrn O. während dessen Urlaubsabwesenheit entnommen. Jedenfalls sei eine Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung nicht gerechtfertigt. Er habe nach seiner Auffassung schutzwürdige Interessen der Beklagten verfolgt. Die zeitgleich ausgesprochene Abmahnung sei auch nicht gerechtfertigt, da der Kläger keine Pflichtwidrigkeit begangen habe und ihm daher auch kein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich – soweit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens – beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.08.2007, zugestellt am 30.08.2007, beendet wurde, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 27.08.2007 ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
…
5. Die Beklagte wird verurte...